Eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt gilt als fortbestehend, solange sie ohne Anspruch auf Arbeitsentgelt fortdauert, jedoch nicht länger als einen Monat. Diese Regelung wird zum Beispiel im Falle eines unbezahlten Urlaubs, bei unentschuldigtem Fehlen und während Arbeitskampfmaßnahmen angewendet. Bei gleichzeitigem Bezug einer Entgeltersatzleistung gilt diese Regelung nicht. Denkbar wäre hier der Krankengeldbezug während einer Arbeitsunfähigkeit.
Monatsfrist bei unbezahltem Urlaub
Die Monatsfrist beginnt mit dem 1. Tag der Arbeitsunterbrechung. Der Fortbestand der versicherungspflichtigen Beschäftigung ist nicht davon abhängig, dass die Dauer der Arbeitsunterbrechung von vornherein befristet ist. Unschädlich ist auch die Befristung, die bereits über einen Monat hinaus vereinbart wird.
Beispiel: Ein Arbeitnehmer ist seit Jahren versicherungspflichtig beschäftigt. Er vereinbart mit seinem Arbeitgeber vom 16.6. bis zum 27.7.2016 unbezahlten Urlaub. Am 28.7.2016 nimmt er die Beschäftigung wieder auf. Die Monatsfrist verläuft vom 16.6. bis zum 15.7.2016. Bis zum 15.7.2016 gilt die Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt als fortbestehend. Mit diesem Tag endet die Versicherungspflicht in allen Sozialversicherungszweigen.
Unbezahlter Urlaub: Krankenversicherung und Meldungen
Ist der Zeitraum des unbezahlten Urlaubs nicht länger als ein Monat, ergeben sich keine Auswirkungen auf den Versicherungsschutz. Meldungen sind in diesem Zusammenhang nicht zu erstellen. Dies gilt selbst dann, wenn der Zeitraum des unbezahlten Urlaubs genau einen Kalendermonat umfasst. Endet hingegen die Versicherungspflicht hat der Arbeitgeber eine Abmeldung (GdA 34) und nach Wiederaufnahme der Beschäftigung eine Anmeldung (GdA 13) zu erstatten.
Für das oben dargestellte Beispiel sind folgende Meldungen zu erstellen:
Abmeldung: 1.1.2016 – 15.7.2016; Grund der Abgabe: 34
Anmeldung: 28.7.2016; Grund der Abgabe: 13
Unterschiedliche aufeinanderfolgende Unterbrechungstatbestände
In den Fällen, in denen mehrere Unterbrechungstatbestände unterschiedlicher Art im zeitlichen Ablauf aufeinanderfolgen – wie zum Beispiel unbezahlter Urlaub im Anschluss an den Bezug von Krankengeld, Mutterschaftsgeld, Elterngeld oder an die Elternzeit - sind die Zeiten der einzelnen Arbeitsunterbrechungen in Bezug auf das Überschreiten des Monatszeitraums nicht zusammenzurechnen.
Beispiel: Bei einer Arbeitnehmerin endet nach drei Jahren die Elternzeit am 15.6.2016. Sie vereinbart mit ihrem Arbeitnehmer im direkten Anschluss unbezahlten Urlaub bis zum 31.8.2016. Am 1.9.2016 nimmt sie die versicherungspflichtige Beschäftigung wieder auf. Im Anschluss an die Elternzeit bleibt die versicherungspflichtige Beschäftigung einen Monat, also bis zum 15.7.2016, bestehen.
Zuletzt hatte der Arbeitgeber eine Unterbrechungsmeldung im Jahr 2013 erstellt. Nun sind folgende Meldungen zu erstatten:
Abmeldung: 16.6.2016 – 15.7.2016; Grund der Abgabe: 34
Anmeldung: 1.9.2016; Grund der Abgabe: 13
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