Variable Entgeltbestandteile Jahresarbeitsentgeltgrenze

Gegen Arbeitsentgelt beschäftigte Arbeitnehmer sind grundsätzlich versicherungspflichtig in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV). Hiervon ausgenommen sind diejenigen, deren regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt (JAE) die Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG) übersteigt.

Der GKV-Spitzenverband hat zu dieser Thematik Hinweise als Entscheidungshilfe mit empfehlendem Charakter zur Verfügung gestellt, die die Voraussetzungen der Versicherungsfreiheit von Arbeitnehmern bei Überschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze näher beschreibt. Darin sind auch Aussagen zur Behandlung variabler Entgeltbestandteile enthalten.

Regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt: Vorausschauende Betrachtung

Das regelmäßige JAE ist bei Beginn der Beschäftigung und bei jeder Änderung der Bezüge neu zu berechnen. Ob das regelmäßige JAE aus einer Beschäftigung die JAEG übersteigt, ist in einer vorausschauenden Betrachtungsweise auf der Grundlage der gegenwärtigen und bei normalem Verlauf für ein Zeitjahr zu erwartenden Einkommensverhältnisse festzustellen. Das regelmäßige JAE wird dabei durch Multiplikation der aktuellen Monatsbezüge mit zwölf (ohne Rücksicht auf das Kalenderjahr) unter Berücksichtigung der regelmäßig gewährten Sonderzuwendungen bzw. Einmalzahlungen ermittelt.

Schätzung bei schwankenden Bezügen

Bei schwankenden Bezügen (z. B. bei Akkordlöhnern) ist das regelmäßige JAE im Wege einer Prognose bzw. vorausschauenden Schätzung zu ermitteln. Erweist sich eine Schätzung im Nachhinein infolge nicht vorhersehbarer Umstände als unzutreffend, so bleibt sie für die Vergangenheit gleichwohl maßgebend.

Keine Berücksichtigung leistungs- oder erfolgsabhängiger Einmalzahlungen

Variable Arbeitsentgeltbestandteile, deren Höhe an die Leistung des Arbeitnehmers geknüpft ist und als Einmalzahlung gewährt werden (z. B. Jahrestantieme), bleiben dabei unberücksichtigt. Ebenso gilt dies für Arbeitsentgeltbestandteile, die von dem Erfolg des Unternehmens abhängig sind (z. B. Gewinnbeteiligungen). Bei diesen Bezügen ist in aller Regel zum Zeitpunkt der Ermittlung des regelmäßigen JAEs ungewiss, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe diese Entgeltbestandteile gewährt werden.

Anrechnung von feststehenden Mindestbeträgen

Besteht hingegen ein Anspruch auf einen Mindestbetrag oder garantierten Anteil an individuell-leistungsbezogenen oder unternehmenserfolgsbezogenen Arbeitsentgeltbestandteilen, sind diese Entgeltbestandteile bei der Ermittlung des regelmäßigen JAEs zu berücksichtigen.

Berücksichtigung individuell-leistungsbezogener laufender Entgeltbestandteile

Variable Arbeitsentgeltbestandteile, die individuell-leistungsbezogen gewährt werden, sind jedoch dann dem regelmäßigen Jahresarbeitsentgelt zuzurechnen, wenn sie üblicherweise Bestandteil des monatlich zufließenden laufenden Arbeitsentgelts sind (z. B. Verkaufsprovisionen). Die Relation zum vertraglich vereinbarten Fixum ist dabei grundsätzlich nicht von Bedeutung. Die Höhe des variablen Arbeitsentgeltbestandteils ist für die Ermittlung des regelmäßigen JAEs im Wege einer vorausschauenden Schätzung zu ermitteln.

Beispiel: Ein Arbeitnehmer ist seit dem 1. April 2018 bei Arbeitgeber A. beschäftigt. Sein vertraglich vereinbartes Gehalt beträgt 1.800 Euro monatlich. Für Verkaufsabschlüsse erhält er zusätzlich monatlich einen prozentualen Anteil vom Verkaufspreis. Diese wird voraussichtlich im Durchschnitt etwa 3.200 Euro monatlich betragen. Ferner ist im November eines jeden Jahres die Zahlung eines Weihnachtsgeldes vorgesehen. Das Weihnachtsgeld ist in Höhe von 1.000 Euro garantiert. Darüber hinaus ist eine weitere gestaffelte Zahlung bis zur Höhe von 4.000 Euro vereinbart, die von der Höhe des Geschäftsergebnisses abhängig ist.

Ergebnis: Bei der Berechnung des regelmäßigen JAEs ist das monatliche Gehalt und die monatliche Verkaufsprovision mit zwölf zu multiplizieren (= 60.000 Euro). Ferner ist das Weihnachtsgeld mit dem feststehenden Betrag in Höhe von 1.000 Euro zu berücksichtigen. Insgesamt beträgt das regelmäßige JAE des Arbeitnehmers 61.000 Euro. Der mögliche Mehrbetrag des Weihnachtsgeldes ist nicht anzurechnen, jedoch dennoch beitragspflichtig.


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