Übernommene Vereinsbeiträge gelten als Arbeitslohn
Übernimmt der Arbeitgeber Vereinsbeiträge des Arbeitnehmers wie zum Beispiel für einen Golf- oder Tennisclub), liegt ein steuerpflichtiger geldwerter Vorteil vor (vgl. Bundesfinanzhof, Urteil vom 21. März 2013, Az. VI R 31/10 zur Golfclub-Mitgliedschaft als Arbeitslohn).
Dies gilt auch dann, wenn eine solche Mitgliedschaft dem Beruf förderlich ist, weil sich auf diesem Weg Kontakte mit (künftigen) Kunden des Arbeitgebers anknüpfen oder vorhandene Geschäftsbeziehungen intensivieren lassen.
Ausnahmen sind kaum möglich
Selbst die Tatsache, dass sich der Mitarbeiter – wie im Streitfall in einem Golfclub – sportlich nicht betätigt oder mangels Platzreife nicht betätigen kann, soll keine Rolle spielen. Eine seltene Ausnahme könnte nur gelten, wenn der Arbeitgeber dem Mitarbeiter den Beitritt derart aufdrängt, dass er sich dem nicht entziehen kann, ohne Nachteile in Kauf zu nehmen.
Mitgliedsbeiträge ausgeschiedener Mitarbeiter
Nach dem Eintritt in den Ruhestand werden die Voraussetzungen dann etwas lockerer. Nach einem neuen Urteil liegt nur dann Arbeitslohn vor, wenn mit der Zuwendung noch die Arbeitsleistung entlohnt werden soll und nicht bereits deshalb weil der Arbeitgeber daran mitgewirkt hat, die Ehrenmitgliedschaft zu erhalten (vgl. Bundesfinanzhof, Urteil vom 17. Juli 2014, Az. VI R 69/13 zur Ehrenmitgliedschaft in einem Golfclub).
Steuerliche Alternativen zum sportlichen Stressabbau
Es gibt aber Möglichkeiten für die Unterstützung der Arbeitnehmer im sportlichen Bereich, die steuerlich anders behandelt werden. Dazu zählen Betriebssportanlagen und Maßnahmen der betrieblichen Gesundheitsförderung.
- Betriebssportanlagen: Stellt der Arbeitgeber seinen Mitarbeitern unentgeltlich Sportanlagen zur Verfügung wie zum Beispiel einen Fitnessraum, eine Betriebssportanlage mit Fußballplatz oder ein Schwimmbad handelt es sich um eine steuer- und beitragsfreie Leistung im ganz überwiegenden eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers.
Achtung: Die Bereitstellung von Tennis- oder Squashplätzen, eines Reitpferds, einer Segeljacht oder einer Golfanlage ist dagegen steuer- und beitragspflichtig (vgl. H 19.3 LStH). - Betriebliche Gesundheitsförderung: Leistungen des Arbeitgebers zur Verbesserung des allgemeinen Gesundheitszustands der Belegschaft oder der betrieblichen Gesundheitsförderung bleiben bis zu 500 Euro im Kalenderjahr je Arbeitnehmer steuerfrei. Unter die Steuerbefreiung fallen auch Barzuschüsse des Arbeitgebers an seine Mitarbeiter für extern durchgeführte Maßnahmen.
Achtung: Die Übernahme oder Bezuschussung von Mitgliedsbeiträgen an Sportvereine und Fitnessstudios ist jedoch nicht steuerbefreit. Unter die Steuerbefreiung fällt aber, wenn durch den Arbeitgeber ein Zuschuss für Maßnahmen gewährt wird, die Fitnessstudios oder Sportvereine anbieten und die den fachlichen Anforderungen des Leitfadens Prävention der Krankenkassen gerecht werden.
-
Geschenke an Mitarbeitende und Geschäftsfreunde
8.7601
-
Neue Grenzen bei Minijobs und Midijobs zum 1. Januar 2025
7.678
-
Für Betriebsveranstaltungen gilt ein Freibetrag von 110 Euro
6.800
-
Steuerliche Förderung bei Elektro- und Hybridfahrzeugen
6.504
-
Inflationsausgleichsprämie läuft Ende 2024 aus
5.433
-
Änderungen bei Lohnsteuertabellen und Programmablaufplänen im Dezember 2024 und Januar 2025
5.0842
-
Midijob: Neue Formeln ab 1. Januar 2025
4.862
-
Aufmerksamkeiten an Arbeitnehmende bis zu 60 Euro steuerfrei
4.846
-
Was passiert bei Überschreiten der Minijob-Grenze?
4.456
-
Geschenke: Lohnsteuerpauschalierung nach § 37b EStG
4.187
-
Pflegeversicherung: Digitales Verfahren zum Nachweis der Elterneigenschaft und Anzahl der Kinder
07.01.2025
-
Insolvenzgeld 2025: höherer Umlagesatz
02.01.2025
-
Umlageverfahren bei Krankheit: Erstattungssatz bis Januar wählen
02.01.2025
-
Zuzahlungen für Urlaubsfahrten können nicht von der 1-Prozent-Regelung abgezogen werden
27.12.2024
-
Steuerfortentwicklungsgesetz bringt lohnsteuerliche Änderungen
23.12.2024
-
Doppelte Bezugsdauer bei Kurzarbeitergeld beschlossen
20.12.2024
-
Wachstumschancengesetz enthält auch Änderungen für 2025
19.12.2024
-
Künstlersozialabgabe: neue Bagatellgrenze beachten
19.12.2024
-
Steuerliche Förderung der Mitarbeiterkapitalbeteiligung
18.12.2024
-
Änderungen bei Höchst-, Frei- und Pauschbeträgen zum Jahreswechsel
17.12.2024