Verjährungsfristen in der Sozialversicherung

Verjährungsregelungen spielen in allen Rechtsgebieten eine große Rolle. Sowohl für Gläubiger wie auch Schuldner ist die Kenntnis über die gängigen Verjährungsfristen wichtig. Dies gilt auch in der Sozialversicherung. Ein Überblick, was Sie als Arbeitgeber beachten müssen.

Verjährungsvorschriften haben allgemein den Zweck die Rechtssicherheit nach Ablauf einer bestimmten Zeit herzustellen und den Rechtsfrieden zu wahren. In der Sozial­versicherung gilt grundsätzlich eine vierjährige Verjährung für die Geltendmachung von Beitragsansprüchen. Bei vorsätzlich vorenthaltenden Beiträgen aber auch darüber hinaus. Beitragsansprüche gegenüber Arbeitgebern werden in der Regel von den Einzugsstellen und dem Betriebsprüfdienst der Rentenversicherung geltend gemacht.

Sozialversicherungsbeiträge: Allgemeine Verjährungsfrist von vier Jahren

Die Verjährung von Ansprüchen auf Sozialversicherungsbeiträge orientiert sich an der Beitragsfälligkeit. Danach muss der Sozialversicherungsträger Beitragsansprüche grund­sätzlich bis zum Ablauf des vierten Kalenderjahres nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Beiträge fällig geworden sind, gegenüber dem Beitragsschuldner geltend machen.

Da die Beiträge am drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Entgeltabrechnungs­monats fällig werden, beginnt die Verjährungsfrist für die Beiträge von Januar bis Dezember eines Jahres immer am 1. Januar des Folgejahres und endet vier Jahre später am 31. Dezember. Damit sind aus heutiger Sicht Ansprüche auf Beiträge aus dem Jahr 2014 bereits am 31. Dezember 2018 verjährt. Bis zum 31. Dezember 2019 können folglich letztmalig Ansprüche auf Beiträge für das Kalenderjahr 2015 geltend gemacht werden.

Verjährungsfrist von 30 Jahren bei Vorsatz

Vorsätzlich vorenthaltene Beiträge verjähren erst in 30 Jahren nach Ablauf des Kalender­jahres, in dem sie fällig geworden sind. Nach der Rechtsprechung genügt für die Annahme dieser Frist, dass der Zahlungspflichtige die Beiträge mit bedingtem Vorsatz vorenthalten hat. Er hat also seine Beitragspflicht nur für möglich gehalten und damit die Nichtabführung der Beiträge billigend in Kauf genommen hat. Der Tatbestand des Vorsatzes ist insbesondere bei aufgedeckten Fällen illegaler Beschäftigung erfüllt.

Betriebsprüfdienste orientieren sich an der Vier-Jahres-Frist

Die Betriebsprüfdienste der Rentenversicherung prüfen bei den Arbeitgebern insbesondere die Richtigkeit der Beitragszahlung mindestens alle vier Jahre. Dieser Rhythmus orientiert sich an der Verjährungsregelung für die Geltendmachung von Beitragsansprüchen. Ansprüche werden daher spätestens mittels Prüfbescheid im Dezember des vierten Kalenderjahres nach der Beitragsfälligkeit angemeldet.

Beitragsansprüche beinhalten auch Umlagen

Unter Beitragsansprüchen versteht man grundsätzlich die Summe aller Abgaben an die Sozialversicherung. Dies beinhaltet neben dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag, der sich aus den Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeitragsanteilen zur Kranken-, Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung zusammensetzt, auch sämtliche vom Arbeitgeber zu zahlende Umlagen. Hierzu gehören die Umlagen zum Ausgleich der Arbeitgeberauf­wendungen wegen Krankheit (U1) und Mutterschaft (U2) sowie die Insolvenzgeldumlage. Für 450-Euro-Minijobs gilt dies auch in Bezug auf die einheitliche Pauschsteuer, die sich an den Beiträgen zur Rentenversicherung orientiert.

SV-Beiträge: Beitragsschuldner ist der Arbeitgeber

Der Arbeitgeber ist gegenüber der Sozialversicherung Beitragsschuldner kraft Gesetzes. Er haftet insofern für den Gesamtsozialversicherungsbeitrag (Arbeitgeber- und Arbeitnehmer­beitragsanteile) und die Umlagen sowie bei 450-Euro-Minijobs für die einheitliche Pauschsteuer.

Achtung: Dies gilt selbst dann, wenn die nacher­hobenen Abgaben zur Sozialversicherung vom Arbeitneh­mer zu verantworten sind, weil er beispielsweise unvollständige Angaben gemacht oder wichtige Angaben unterlassen hat.

Begrenzter Zugriff für Arbeitgeber auf den Lohn des Arbeitnehmers

Das Lohnabzugsverfahren regelt das Innenverhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitneh­mer. Der Arbeitgeber hat gegen den Beschäftigten einen Anspruch auf den vom ihm zu tragenden Teil des Gesamtsozialversicherungsbeitrages. Dieser sogenannte Arbeitnehmer­beitragsanteil wird durch Abzug vom Arbeitsentgelt geltend gemacht. Ein unterbliebener Abzug, zum Beispiel aufgrund eines Rechtsirrtums, darf grundsätzlich nur bei den drei nächsten Lohn- oder Gehaltszahlungen nachgeholt werden. Hat der Arbeitgeber diesen Zeitpunkt versäumt, muss er die auf den Arbeitnehmer entfallenden Beitrags­anteile selbst tragen. Es handelt sich um eine Schutzvorschrift für den Beschäftigten.

Ausdehnung Abzugsrecht: Wann ist das möglich?

Das Abzugsrecht kann ausgedehnt werden, wenn der Abzug ohne Verschulden des Arbeitgebers unterblieben ist. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn er eine unzutreffende Auskunft vom Versicherungsträger erhalten hat. Ein Zugriff auf das Arbeitsentgelt des Arbeitnehmers ist aber auch dann ohne zeitliche Begrenzung möglich, wenn der Arbeitnehmer

  • den Beitrag allein trägt, wie beispielsweise bei freiwilligen Krankenversicherungs­beiträgen,
  • er nur Sachbezüge erhält oder
  • seinen Auskunftspflichten gegenüber dem Arbeitgeber vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachkommt.