Verpflegungsmehraufwand bei Einsatzwechseltätigkeit
Bei Auswärtstätigkeiten können Mitarbeitern bei einer Abwesenheit von mehr als 8 Stunden sowie bei mehrtägigen Dienstreisen im Inland Verpflegungsspesen in Höhe von derzeit 12 Euro bzw. 24 Euro steuerfrei ausgezahlt werden. Die Steuerfreiheit ist aber auf die ersten drei Monate einer längerfristigen beruflichen Tätigkeit an derselben Tätigkeitsstätte beschränkt. Soweit der Arbeitgeber die Spesen nicht auszahlt, können sie vom Arbeitnehmer im Rahmen der Steuererklärung als Werbungskosten geltend gemacht werden.
Verpflegungsmehraufwand bei wechselnden Einsatzstellen
In einem aktuellen Urteilsfall war der Kläger als Außendienstmitarbeiter beschäftigt. Den Firmensitz seines Arbeitgebers suchte er nur gelegentlich auf. Seinen Vertriebsbezirk steuert er regelmäßig von einer Pension aus an, in der er von montags bis freitags übernachtete. Am Wohnort hielt er sich nur am Wochenende auf. Er wollte für die gesamte Abwesenheit von zu Hause Verpflegungsspesen geltend machen.
Das Finanzamt vertrat jedoch die Ansicht, dass Spesen nicht ab Abwesenheit vom Wohnort, sondern nur ab der Pension berücksichtigt werden könnten und insoweit der Dreimonatszeitraum zu beachten sei.
Einsatzwechseltätigkeit: Abwesenheit vom Lebensmittelpunkt maßgeblich
Dem hat der Bundesfinanzhof nun in seinem Urteil widersprochen. Der Kläger kommt weder an einer regelmäßigen Arbeitsstätte noch an einem Tätigkeitsmittelpunkt zum Einsatz. Auch eine doppelte Haushaltsführung liegt nicht vor, weil am Ort der Pension nicht die feste Tätigkeitsstätte ist. Vielmehr kommt der Kläger an ständig wechselnden Tätigkeitsstätten zum Einsatz. Maßgeblich für die Spesen ist somit die Abwesenheit von der Wohnung am Wohnort. Die Unterkunft in der Pension erfüllt nach dem Urteil nicht den Wohnungsbegriff. Auch die Dreimonatsfrist kommt nicht zur Anwendung.
Reisekostenreform 2014 |
Der Urteilsfall betraf die Rechtslage vor der Reisekostenreform 2014. Durch die steuerliche Reisekostenreform ist die regelmäßige Arbeitsstätte durch den neuen Begriff der ersten Tätigkeitsstätte ersetzt worden. Der Kläger hat aber auch nach neuer Rechtslage weder in der Pension noch in dem Außendienstbezirk seine erste Tätigkeitsstätte, so dass die Lösung des Bundesfinanzhofs unverändert gilt. Wohnung ist nach neuem Recht der Mittelpunkt der Lebensinteressen sowie eine Unterkunft am Ort der ersten Tätigkeitsstätte im Rahmen der doppelten Haushaltsführung (§ 9 Absatz 4a Satz 4 Halbsatz 2 EStG). Letzteres ist hier nicht gegeben, so dass der Lebensmittelpunkt maßgeblich bleibt. |
Der Bundesfinanzhof hat mit der Entscheidung erneut festgestellt, dass es bei dem pauschalen Abzug von Verpflegungsmehraufwendungen weder auf die konkrete Verpflegungssituation ankommt, noch darauf, ob tatsächlich ein Verpflegungsmehraufwand entstanden ist. In ähnlichen Fällen kann deshalb dauerhaft von montags bis freitags durchgehend steuerfreier Spesenersatz geleistet werden. Ein überraschend positives Ergebnis!
Hinweis: Das Finanzgericht hatte zu den täglichen Abwesenheitszeiten des Klägers von seiner Wohnung keine Feststellungen getroffen. Deshalb hat der Bundesfinanzhof den Fall zurückverwiesen.
Quelle: Bundesfinanzhof, Urteil vom 8. Oktober 2014, Aktenzeichen VI R 95/13.
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