SV-Meldung bei Schülerjobs: Beitragsgruppenschlüssel und Personengruppenschlüssel
Für im Rahmen eines Ferienjobs kurzfristig beschäftigter Schüler ist eine Meldung mit dem Beitragsgruppenschlüssel (BGR) 0000 und dem Personengruppenschlüssel (PGR) 110 zu erstatten.
Handelt es sich um einen geringfügig entlohnten beschäftigten Schüler (Minijob im Rahmen der 450-EUR-Grenze), ist die Meldung bei einem rentenversicherungspflichtigen Minijob mit BGR 6100 und bei einem von der Rentenversicherungspflicht befreiten Minijob mit BGR 6500 sowie dem PGR 109 abzusetzen, ohne Pauschalbeitrag zur Krankenversicherung gilt BGR 0100 bzw. 0500.
Entgeltunterlagen bei Schülern im Ferienjob oder Minijob
Die Entgeltunterlagen von beschäftigten Schülern müssen zusätzlich folgende Erklärung bzw. Unterlagen enthalten
- Bei Ferienjobbern die Erklärung über weitere kurzfristige Beschäftigungen im Kalenderjahr,
- Bei 450-EUR-Minijobbern die Erklärung über weitere daneben ausgeübte Beschäftigungen.
- Bei kurzfristigen und 450-EUR-Minijobbern die Bestätigung, dass dem Arbeitgeber die Aufnahme weiterer Beschäftigungen angezeigt wird.
- Nachweis über die Schülereigenschaft.
- Bei einem 450-EUR-Minijob den Antrag auf Befreiung von der Rentenversicherungspflicht.
Schulzeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung
Der Schulbesuch allgemeinbildender Schulen gilt nach Vollendung des 17. Lebensjahres als Anrechnungszeit in der gesetzlichen Rentenversicherung. Anrechnungszeiten gehören zu den beitragsfreien Zeiten und zählen in der Regel nicht bei den Wartezeitmonaten mit. Sie können aber die spätere Rentenhöhe beeinflussen. Der Schulbesuch nach Vollendung des 17. Lebensjahres wird vom jeweiligen Schulbüro bestätigt. Dort sind auch entsprechende Formulare erhältlich. Arbeitgeber sind insoweit dabei nicht beteiligt, für entsprechende Hinweise werden die Schüler aber dankbar sein.
SV-Meldungen für Studentenjobs
Sind Studenten im Rahmen einer kurzfristigen Beschäftigung oder als 450-EUR-Minijobber beschäftigt, gelten die oben genannten Regelungen entsprechend. Für mehr als geringfügig beschäftigte Werkstudenten sind die üblichen Regelungen für Meldungen der Arbeitnehmer anzuwenden.
Beitragsgruppenschlüssel Werkstudent
Die "klassischen Werkstudenten", die versicherungsfrei in der Kranken - und Arbeitslosenversicherung sowie nicht versicherungspflichtig in der Pflegeversicherung sind, sind mit der BGR 0100 und dem PGR 106 anzumelden. Im Verlauf der Beschäftigung fallen Unterbrechungs- und Jahresmeldungen wie bei allen anderen Arbeitnehmern an.
Das gehört in die Entgeltunterlagen bei Studentenjobs
Wenn der Student geringfügig beschäftigt ist, gelten die für die Beschäftigungsart genannten Regelungen entsprechend. Zu den Entgeltunterlagen bei Werkstudenten gehört unbedingt regelmäßig eine aktuelle Immatrikulationsbescheinigung. Bei der nächsten Betriebsprüfung durch den Rentenversicherungsträger ist damit nachgewiesen, dass zur Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung keine Beiträge abzuführen sind. Der Studiennachweis gehört auch zu den Unterlagen, wenn ein Student im Rahmen der Minijob-Regelungen beschäftigt ist.
Hat sich der Arbeitgeber zur Übernahme von Studiengebühren bereit erklärt, aber Schuldner der Studiengebühren ist der Arbeitnehmer, so hat der Arbeitgeber auf der vom Arbeitnehmer vorgelegten Originalrechnung die Kostenübernahme sowie deren Höhe anzugeben. Eine Kopie der ergänzten Originalrechnung ist als Beleg im Lohnkonto aufzubewahren.
Der Personalfragebogen bei Schüler- und Studentenjobs
In jedem Fall sollte bei der Beschäftigung von Schülern und Studenten ein Personalfragebogen aufgenommen werden, der unbedingt die erforderlichen Angaben des Schülers bzw. Studenten u. a. zu weiteren Beschäftigungen dokumentiert. Gleichzeitig kann der Fragebogen auch der Verpflichtung zur Anzeige künftiger weiterer Beschäftigungen neben der Schule bzw. dem Studium dienen. Ein Muster dieser Personalfragebogen für Schüler und Studenten finden Sie hier.
Ich suche Monate und finde nicht, was ich brauche, nämlich : welche BGRS bekommen die ausländischen jungen Leute, die mit Work & Holyday-Visum für ein Jahr nach Deutschland kommen. Die alle haben eine Reise Krankenversicherung und dürfen in einem Betrieb nicht länger als drei Monate Vollzeit arbeiten.
1. für einen Minijob und
2. für einen Midijob?
vielen Dank,
M.F.G
Kali
Besonderheiten für diesen Personenkreis sind mir nicht bekannt. Wenn diese jungen Menschen in Deutschland eine Beschäftigung aufnehmen, unterliegen sie dem deutschen Sozialversicherungsrecht. Die versicherungs-, beitrags- und melderechtliche Behandlung erfolgt für diese Personen als Arbeitnehmer und deshalb nach den allgemeinen Regelungen. Bei einer befristeten Beschäftigung dürfte häufig eine versicherungsfreie kurzfristige Beschäftigung vorliegen (BGR 0000 und PGR 110). Bei einem Midijob im Übergangsbereich wäre die BGR grds. 1111. Zu berücksichtigen wäre, dass in der Krankenversicherung der ermäßigte Beitragssatz anzuwenden wäre, wenn das krankenversicherungspflichtige Arbeitsverhältnis im Voraus auf weniger als 10 Wochen befristet ist und kein Anspruch auf Krankengeld besteht (BGR 3111).
Eine rechtsverbindliche Bewertung werden Sie durch eine Einzugsstelle (Krankenkasse) erhalten.
Mit freundlichen Grüßen
Nicole Skroch, Haufe Online Redaktion
Ich habe meine Ausbildung auf einer Berufsschule abgeschlossen und bin seit 2018 auf einer Akademie (weiterführende Schule basierend auf der Ausbildung). Ich habe dort einen Studentenausweis, jedoch keine Immatrikulation, da ich nicht in einer Hochschule eingeschrieben bin. Ich arbeite trotzdem nebenbei als Werkstudent (ca 650Euro im Monat).
Nun zu meiner Frage: wie bin ich in diesem Fall krankenversichert? Gelte ich als Student? Denn derzeit sieht mich meine Krankenkasse als nicht erwerbstätig.
vielen Dank!
Nina
vielen Dank für Ihren Kommentar. Bitte haben Sie Verständnis, dass wir als Verlag dem Rechtsberatungsverbot unterliegen und daher keine versicherungsrechtliche Beurteilung vornehmen dürfen.
Weitere Informationen zum Werkstudentenprivileg und welche Auswirkungen Studentenjobs auf den Krankenversicherungsschutz haben können, finden Sie in diesem Top-Thema: https://www.haufe.de/personal/entgelt/befristete-und-unbefristete-studentenjobs/versicherungspflicht-von-studentenjobs-neu-geregelt_78_392814.html.
Bzgl. einer rechtsverbindlichen Auskunft zu Ihrem Krankenversicherungsschutz wenden Sie sich bitte an die Einzugsstelle.
Mit freundlichen Grüßen
Haufe Online-Redaktion Personal
vielen Dank für Ihren Hinweis. Wir werden das Top-Thema entsprechend anpassen. Die aktuellen Regelungen zur versicherungsrechtlichen Beurteilung beschäftigter Studenten finden Sie auch in diesem Top-Thema: https://www.haufe.de/personal/entgelt/befristete-und-unbefristete-studentenjobs/versicherungspflicht-von-studentenjobs-neu-geregelt_78_392814.html
Viele Grüße aus Freiburg
Haufe Online-Redaktion Personal
eine Frage über eine vermutlich falsche Anmeldung als Werkstudentin.
Eine Freundin von mir war während der Ferien kurzfristig(nicht länger als 70 Tage) beschäftigt. Sie war hier als ausländische Studierende innerhalb einem Programm der Beschäftigung, das über die Bundesagentur für Arbeit lief.
Sie hat von Anfang an ein befristeter Vertrag bekommen, wo man nicht wirklich einsehen kann, auf welche Art und Weise sie dort beschäftigt wurde. Es ist nur angekreuzt, dass sie "keine geringfügig entlohnte Beschäftigung" nachgeht, genauer ist es im Vertrag nichts beschrieben.
In der Meldebescheinigung zur Sozialversicherung steht, dass sie als Werkstudentin angemeldet wurde. Ist es falsch und sind die Renteversicherungsbeiträge unrecht von ihrem Gehalt abgezogen? Wenn ja, was kann sie dagegen tun? Was diesen Fragen angeht zeigt sich der Arbeitgeber bis jetzt leider weder hilfsbereit noch kompetent...
vielen Dank für Ihren Kommentar. Dazu ein Auszug aus unserem Lexikonstichwort Student: Befristete Beschäftigungen (HI3593287): Für alle Studenten besteht Versicherungsfreiheit in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung, deren Beschäftigung auf bis zu 3 Monaten oder 70 Arbeitstage innerhalb eines Kalenderjahres befristet ist. Ob die Beschäftigung während der Vorlesungszeit oder während der Semesterferien ausgeübt wird, hat für die Beurteilung der Kurzfristigkeit keine Bedeutung. Ebenso spielt die Höhe des Arbeitsentgelts und die wöchentliche Arbeitszeit keine Rolle.
Als Verlag unterliegen wir dem Rechtsberatungsverbot. Bitte haben Sie daher Verständnis, dass wir Ihren konkreten Sachverhalt nicht beantworten dürfen. Da es sich hier in erster Linie um eine versicherungsrechtliche Frage handelt, darf Ihnen die Einzugsstelle (Minijob-Zentrale) eine rechtsverbindliche Auskunft geben.
Mit freundlichen Grüßen
Haufe Online-Redaktion Personal
auf Seite 2 dieser Serie finden Sie dazu folgende Aussage "Wenn Studenten mehrere Beschäftigungen ausüben, gelten die Regeln der 20-Stunden-Grenze entsprechend: Alle wöchentlichen Arbeitszeiten werden zusammengerechnet. Beträgt die wöchentliche Arbeitszeit in der Summe nicht mehr als 20 Stunden, gilt die Werkstudentenregelung, auch wenn es sich um mehrere Beschäftigungen handelt. Die Arbeitszeit einer geringfügig entlohnten Beschäftigung ist hierbei ebenfalls zu berücksichtigen."
Im Umkehrschluss bedeutet dies: Übt der Student Beschäftigungen von mehr als 20 Stunden in der Woche aus, gehört er damit vom Erscheinungsbild her zu den Arbeitnehmern, das Werkstudentenprivileg greift nicht mehr. In diesem Fall ist zu prüfen, ob gegebenenfalls bei einzelnen Beschäftigungen Geringfügigkeit vorliegt. Grundsätzlich muss also unterschieden werden, ob das Werkstudentenprivileg noch greift oder der Student als "normaler" Arbeitnehmer gilt. Ist er sozialversicherungsrechtlich als Arbeitnehmer einzustufen, gelten die Grundsätze für geringfügige entlohnte und kurzfristige Minijobs. Grundsätzlich greifen auch hier die Regelungen zur Zusammenrechnung, die Abgabepflichten und die Dokumentationspflichten.
Rechtsverbindlich wird Ihnen Ihre zuständige Krankenkasse den konkreten Sacherhalt bewerten.
Viele Grüße
Nicole Skroch, Haufe Online Redaktion