Für die Beschäftigung von Schülern allgemeinbildender Schulen (insbesondere Haupt-, Real-, Gesamtschulen und Gymnasien) gibt es keine besonderen Regelungen in der Sozialversicherung - sie werden wie Arbeitnehmer behandelt. Schüler unterliegen daher der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherungspflicht, wenn sie nicht geringfügig beschäftigt sind. Eine Ausnahme gilt für die Arbeitslosenversicherung.
Kurzfristige Schülerjobs
Schüler, die bis zu 3 Monate bzw. 70 Arbeitstage im Kalenderjahr beschäftigt werden, sind sozialversicherungsfrei. Dies gilt deshalb auch für Ferienjobs in den Sommerferien, weil sie entsprechend der Ferienlänge in den Bundesländern üblicherweise von vornherein auf nicht mehr als 3 Monate befristet sind. Die Zeiten mehrerer aufeinander folgender kurzfristiger Beschäftigungen im laufenden Kalenderjahr müssen jedoch zusammengerechnet und einheitlich bewertet werden. Das gilt selbst dann, wenn die Beschäftigungen bei verschiedenen Arbeitgebern ausgeübt wurden. Wird durch die Addition die Zeitgrenze überschritten, handelt es sich bei einem Arbeitsentgelt bis regelmäßig 450 EUR im Monat um eine geringfügige entlohnte bzw. bei einem höheren Arbeitsentgelt um eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung.
Beispiel: Schüler C will in den 6-wöchigen Sommerferien in einem Strandcafe mit einem Vollzeitjob vom 25.6. bis 5.8.2016 etwas hinzuverdienen. Zuvor hatte er in diesem Jahr in den Osterferien für eine Woche vom 30.3. bis 5.4.2016 in einer Gärtnerei gearbeitet, ebenfalls Vollzeit (jeweils 5-Tage-Woche).
Lösung: Die Beschäftigungszeiten sind zusammenzurechnen, da beide Beschäftigungen im laufenden Kalenderjahr ausgeübt werden. Es ergeben sich insgesamt 42 + 7 = 49 Kalendertage. Da beide Beschäftigungen zusammen die Grenze von 3 Monaten (90 Kalendertagen) nicht überschreiten, ist C auch in den Sommerferien sozialversicherungsfrei.
Schülerjobs als geringfügig entlohnte Beschäftigung
Wenn Schüler auch außerhalb der Ferien eine unbefristeten Job (z. B. Zeitungen austeilen) arbeiten, gelten die üblichen Minijob-Regelungen. Das Arbeitsentgelt darf regelmäßig im Monat 450 EUR nicht überschreiten. Die wöchentliche Arbeitszeit ist dabei unerheblich. Soweit Schüler – gleich ob in den Ferien oder an Unterrichtstagen – in diesem Rahmen beschäftigt werden, sind sie versicherungsfrei in der Kranken- und Arbeitslosenversicherung sowie nicht versicherungspflichtig in der Pflegeversicherung. In der Rentenversicherung besteht Versicherungspflicht, von der sie sich auf Antrag gegenüber dem Arbeitgeber befreien lassen können.
Beispiel: Schülerin D arbeitet immer samstags für 5 Stunden in einem unbefristeten Job als Aushilfsverkäuferin in einem Sportartikelgeschäft. Sie erhält monatlich regelmäßig 230 EUR.
Lösung: Da die Entgeltgrenze von 450 EUR nicht überschritten wird, ist C geringfügig entlohnt beschäftigt.
Schülerjobs in der Arbeitslosen- und Unfallversicherung
Schüler allgemeinbildender Schulen sind in einer neben der Schule ausgeübten Beschäftigung immer versicherungsfrei zur Arbeitslosenversicherung, unabhängig von Dauer und Umfang des Nebenjobs. Der Arbeitgeber sollte eine entsprechende Bescheinigung, aus denen der Schülerstatus hervorgeht, zu den Lohn- und Gehaltsunterlagen nehmen. In der Unfallversicherung besteht grundsätzlich Versicherungspflicht für den jobbenden Schüler über die Berufsgenossenschaft des Arbeitgebers. Der Versicherungsschutz umfasst auch den Weg von und zum Betrieb.
Ende der Schulzeit und andere Schulformen
Die Eigenschaft als Schüler endet mit dem Bestehen der Abschlussprüfung des Ausbildungsabschnitts. Gibt es keine Prüfung zum Abschluss, endet die Schulzeit mit der tatsächlichen planmäßigen Beendigung des Schulbesuchs bzw. mit dem letzten Unterrichtstag. Wird ein Prüfungs- oder Abschlusszeugnis erteilt, lässt sich der Zeitpunkt der Beendigung der Ausbildung aus dem Datum dieses Zeugnisses herleiten. Außerdem endet die Schülereigenschaft mit dem Abbruch der Schulausbildung.
Wer sich an einer Abendschule weiterbildet oder Kurse an einer Volkshochschule belegt, gilt nicht als Schüler. Schüler an Fachschulen wie Technikerschulen, Meisterschulen oder sozialpflegerische Fachschulen, gelten versicherungsrechtlich bereits als Studenten. Ist der Schulbesuch an Berufsfachschulen mit einer Beschäftigung verbunden, gelten die Teilnehmer als Auszubildende.
Ich suche Monate und finde nicht, was ich brauche, nämlich : welche BGRS bekommen die ausländischen jungen Leute, die mit Work & Holyday-Visum für ein Jahr nach Deutschland kommen. Die alle haben eine Reise Krankenversicherung und dürfen in einem Betrieb nicht länger als drei Monate Vollzeit arbeiten.
1. für einen Minijob und
2. für einen Midijob?
vielen Dank,
M.F.G
Kali
Besonderheiten für diesen Personenkreis sind mir nicht bekannt. Wenn diese jungen Menschen in Deutschland eine Beschäftigung aufnehmen, unterliegen sie dem deutschen Sozialversicherungsrecht. Die versicherungs-, beitrags- und melderechtliche Behandlung erfolgt für diese Personen als Arbeitnehmer und deshalb nach den allgemeinen Regelungen. Bei einer befristeten Beschäftigung dürfte häufig eine versicherungsfreie kurzfristige Beschäftigung vorliegen (BGR 0000 und PGR 110). Bei einem Midijob im Übergangsbereich wäre die BGR grds. 1111. Zu berücksichtigen wäre, dass in der Krankenversicherung der ermäßigte Beitragssatz anzuwenden wäre, wenn das krankenversicherungspflichtige Arbeitsverhältnis im Voraus auf weniger als 10 Wochen befristet ist und kein Anspruch auf Krankengeld besteht (BGR 3111).
Eine rechtsverbindliche Bewertung werden Sie durch eine Einzugsstelle (Krankenkasse) erhalten.
Mit freundlichen Grüßen
Nicole Skroch, Haufe Online Redaktion
Ich habe meine Ausbildung auf einer Berufsschule abgeschlossen und bin seit 2018 auf einer Akademie (weiterführende Schule basierend auf der Ausbildung). Ich habe dort einen Studentenausweis, jedoch keine Immatrikulation, da ich nicht in einer Hochschule eingeschrieben bin. Ich arbeite trotzdem nebenbei als Werkstudent (ca 650Euro im Monat).
Nun zu meiner Frage: wie bin ich in diesem Fall krankenversichert? Gelte ich als Student? Denn derzeit sieht mich meine Krankenkasse als nicht erwerbstätig.
vielen Dank!
Nina
vielen Dank für Ihren Kommentar. Bitte haben Sie Verständnis, dass wir als Verlag dem Rechtsberatungsverbot unterliegen und daher keine versicherungsrechtliche Beurteilung vornehmen dürfen.
Weitere Informationen zum Werkstudentenprivileg und welche Auswirkungen Studentenjobs auf den Krankenversicherungsschutz haben können, finden Sie in diesem Top-Thema: https://www.haufe.de/personal/entgelt/befristete-und-unbefristete-studentenjobs/versicherungspflicht-von-studentenjobs-neu-geregelt_78_392814.html.
Bzgl. einer rechtsverbindlichen Auskunft zu Ihrem Krankenversicherungsschutz wenden Sie sich bitte an die Einzugsstelle.
Mit freundlichen Grüßen
Haufe Online-Redaktion Personal
vielen Dank für Ihren Hinweis. Wir werden das Top-Thema entsprechend anpassen. Die aktuellen Regelungen zur versicherungsrechtlichen Beurteilung beschäftigter Studenten finden Sie auch in diesem Top-Thema: https://www.haufe.de/personal/entgelt/befristete-und-unbefristete-studentenjobs/versicherungspflicht-von-studentenjobs-neu-geregelt_78_392814.html
Viele Grüße aus Freiburg
Haufe Online-Redaktion Personal
eine Frage über eine vermutlich falsche Anmeldung als Werkstudentin.
Eine Freundin von mir war während der Ferien kurzfristig(nicht länger als 70 Tage) beschäftigt. Sie war hier als ausländische Studierende innerhalb einem Programm der Beschäftigung, das über die Bundesagentur für Arbeit lief.
Sie hat von Anfang an ein befristeter Vertrag bekommen, wo man nicht wirklich einsehen kann, auf welche Art und Weise sie dort beschäftigt wurde. Es ist nur angekreuzt, dass sie "keine geringfügig entlohnte Beschäftigung" nachgeht, genauer ist es im Vertrag nichts beschrieben.
In der Meldebescheinigung zur Sozialversicherung steht, dass sie als Werkstudentin angemeldet wurde. Ist es falsch und sind die Renteversicherungsbeiträge unrecht von ihrem Gehalt abgezogen? Wenn ja, was kann sie dagegen tun? Was diesen Fragen angeht zeigt sich der Arbeitgeber bis jetzt leider weder hilfsbereit noch kompetent...
vielen Dank für Ihren Kommentar. Dazu ein Auszug aus unserem Lexikonstichwort Student: Befristete Beschäftigungen (HI3593287): Für alle Studenten besteht Versicherungsfreiheit in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung, deren Beschäftigung auf bis zu 3 Monaten oder 70 Arbeitstage innerhalb eines Kalenderjahres befristet ist. Ob die Beschäftigung während der Vorlesungszeit oder während der Semesterferien ausgeübt wird, hat für die Beurteilung der Kurzfristigkeit keine Bedeutung. Ebenso spielt die Höhe des Arbeitsentgelts und die wöchentliche Arbeitszeit keine Rolle.
Als Verlag unterliegen wir dem Rechtsberatungsverbot. Bitte haben Sie daher Verständnis, dass wir Ihren konkreten Sachverhalt nicht beantworten dürfen. Da es sich hier in erster Linie um eine versicherungsrechtliche Frage handelt, darf Ihnen die Einzugsstelle (Minijob-Zentrale) eine rechtsverbindliche Auskunft geben.
Mit freundlichen Grüßen
Haufe Online-Redaktion Personal
auf Seite 2 dieser Serie finden Sie dazu folgende Aussage "Wenn Studenten mehrere Beschäftigungen ausüben, gelten die Regeln der 20-Stunden-Grenze entsprechend: Alle wöchentlichen Arbeitszeiten werden zusammengerechnet. Beträgt die wöchentliche Arbeitszeit in der Summe nicht mehr als 20 Stunden, gilt die Werkstudentenregelung, auch wenn es sich um mehrere Beschäftigungen handelt. Die Arbeitszeit einer geringfügig entlohnten Beschäftigung ist hierbei ebenfalls zu berücksichtigen."
Im Umkehrschluss bedeutet dies: Übt der Student Beschäftigungen von mehr als 20 Stunden in der Woche aus, gehört er damit vom Erscheinungsbild her zu den Arbeitnehmern, das Werkstudentenprivileg greift nicht mehr. In diesem Fall ist zu prüfen, ob gegebenenfalls bei einzelnen Beschäftigungen Geringfügigkeit vorliegt. Grundsätzlich muss also unterschieden werden, ob das Werkstudentenprivileg noch greift oder der Student als "normaler" Arbeitnehmer gilt. Ist er sozialversicherungsrechtlich als Arbeitnehmer einzustufen, gelten die Grundsätze für geringfügige entlohnte und kurzfristige Minijobs. Grundsätzlich greifen auch hier die Regelungen zur Zusammenrechnung, die Abgabepflichten und die Dokumentationspflichten.
Rechtsverbindlich wird Ihnen Ihre zuständige Krankenkasse den konkreten Sacherhalt bewerten.
Viele Grüße
Nicole Skroch, Haufe Online Redaktion