Verwaltungsvollstreckungsgesetz: Neue Pauschale und Mahngebühren

Die GroKo plant Änderungen zum Verwaltungsvollstreckungsgesetz: Die Hauptzollämter vollstrecken zukünftig nur noch gegen Zahlung einer Pauschale, die aber nicht vom Beitragsschuldner zu zahlen ist. In diesem Zusammenhang werden auch die Mahngebühren für säumige Beitragszahler erhöht.

Während die Vollstreckungspauschale von den Stellen zu tragen ist, die die Vollstreckung offener Beitragsforderungen beauftragen, werden die Mahngebühren hingegen bei dem Beitragsschuldner selbst erhoben. Mit einer Verabschiedung des Gesetzes wird Ende des Jahres gerechnet. Ein rückwirkendes In-Kraft-Treten für die Vollstreckungspauschale wird sogar zum 1.7.14 erwogen.

Einzugsstellen zahlen die Vollstreckungspauschale

Nach dem bisherigen Recht vollstrecken die Hauptzollämter weit über 90% der Vollstreckungsanordnungen von ca. 800 Anordnungsbehörden. Hierzu gehören insbesondere auch die Einzugsstellen für den Gesamtsozialversicherungsbeitrag (Krankenkassen und Minijiob-Zentrale), die sich nicht eigener Vollstreckungsdienste bedienen. Durch die Kostenbeteiligung der Anordnungs­behörden soll eine verursachergerechte Kostenverteilung erreicht und zudem ein Anreiz für ein effizienteres Verwaltungshandeln gesetzt werden.

Überprüfung alle 3 Jahre

Die Höhe der Vollstreckungspauschale ist abhängig

  • vom Volumen der nicht bei den Vollstreckungsschuldnern beigetriebenen Gebühren und Auslagen sowie
  • von der Anzahl der von den Anordnungsbehörden übermittelten Vollstreckungsanordnungen.

Nach derzeitigem Stand soll sie sich zunächst auf 9 EUR pro Vollstreckungsauftrag belaufen und ist alle 3 Jahre zu überprüfen.

Vollstreckungspauschale darf nicht den Beitragsschuldner belasten

Der Gesetzesentwurf sieht vor, dass es den Einzugsstellen ausdrücklich untersagt wird, den Beitragsschuldner (Arbeitgeber oder Versicherter) mit der Vollstreckungspauschale zu belasten. Hierdurch ergeben sich zukünftig erhebliche Mehrkosten für die beauftragenden Stellen.

Erhöhung der Mahngebühren für säumige Beitragszahler

Beitragsansprüche, die nicht rechtzeitig erfüllt worden sind, hat die Einzugsstelle geltend zu machen. Sofern säumige Beitragszahler gemahnt werden, erheben die Einzugsstellen eine Mahngebühr. Diese beläuft sich nach derzeitigem Recht auf mindestens 0,77 EUR und höchstens auf 51,13 EUR. Die krummen Beträge sind dem Umstand geschuldet, dass die EUR-Umstellung im heutigen Verwaltungsvollstreckungsgesetz noch nicht erfolgt ist. Von mindestens 1,50 DM und höchstens 100 DM ist dort noch die Rede. Durch die Erhöhung der Mahngebühr verspricht sich die GroKo Effizienzsteigerungen bei der Durchsetzung öffentlich-rechtlicher Geldforderungen.

Neu: Mindestens 5 und höchstens 150 EUR

Die zukünftig für Beitragsschuldner zu zahlende Mahngebühr beläuft sich auf 0,5 % des Mahnbetrages, aufgerundet auf volle EUR-Beträge, mindestens jedoch auf 5 EUR und höchstens auf 150 EUR.

Beispiel 1:

Die Beitragsschuld beträgt 100 EUR.

Mahngebühren heute: 0,77 EUR     

Mahngebühren zukünftig: 100 EUR x 0,5 % = 0,50 EUR, mindestens 5 EUR.

Beispiel 2:

Die Beitragsschuld beträgt 32.000 EUR.

Mahngebühren heute: 51,13 EUR   

Mahngebühren zukünftig: 32.000 EUR x 0,5 % = 160 EUR, höchstens 150 EUR.


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