Verdeckte Gewinnausschüttung durch vorzeitige Ruhegehaltszahlung an Gesellschafter-Geschäftsführer
Klägerin ist eine GmbH, die ihrem beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer eine Pensionsanwartschaft gewährt hatte. Nach der Versorgungszusage sollte die Pension ausbezahlt werden, wenn der Geschäftsführer nach Vollendung des 60. Lebensjahres aus der Gesellschaft ausscheidet. Obwohl der Geschäftsführer bei der Klägerin weiterhin als Geschäftsführer tätig war, wurde ihm nach Vollendung seines 60. Lebensjahres die vereinbarte Pension ausbezahlt. Die Auszahlung des Pensionsbetrages buchte die Klägerin gegen die vorhandene Pensionsrückstellung. Ein übersteigender Betrag wurde aus Aufwand erfasst.
Pensionszahlungen als vGA zu werten
Im Rahmen einer Außenprüfung erkannte der Betriebsprüfer in Höhe des Auszahlungsbetrags der Pension eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA), da die Zahlung der Pension gegen die vertraglichen Regelungen der Versorgungszusage verstoßen habe. Hiergegen brachte die Klägerin vor, dass die Auszahlung der Pension allein auf einem Rechtsirrtum beruht habe und daher nicht von einer gesellschaftsrechtlichen Veranlassung ausgegangen werden könne.
Pensionszusage gesellschaftsrechtlich veranlasst
Nach Auffassung des Gerichts war bereits die Pensionszusage gesellschaftsrechtlich veranlasst. Dies wurde mit der grundsätzlichen Zusage der Pensionszahlung zum 60. Lebensjahr begründet, da damit das gesetzliche Renteneintrittsalter unterschritten wurde. Da die Pensionszusage dem Grunde nach nicht anzuerkennen war, seien die in der Buchführung berücksichtigten Gewinnminderungen als vGA zu behandeln. Somit seien die Zuführungen zur Pensionsrückstellung und der bei der Pensionsauszahlung die Rückstellung übersteigende und als Aufwand gebuchte Betrag gewinnerhöhend zu erfassen. Soweit die Finanzverwaltung eine höhere vGA angesetzt hat, sei dies unzutreffend, da keine größere Minderung des Unterschiedsbetrags gem. § 4 Abs. 1 EStG eingetreten ist.
Praxistipp |
Pensionszusagen an beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer werden häufig im Rahmen von Betriebsprüfungen aufgegriffen. Bei entsprechenden Vereinbarungen sollte nicht nur in Hinblick auf die Höhe der Pensionszusage streng auf eine fremdübliche Ausgestaltung geachtet werden, sondern bezüglich sämtlicher Vertragsmodalitäten. |
(FG Düsseldorf Urteil vom 06.11.2012 - 6 K 1093/10 K,G,F)
-
Geschenke an Mitarbeitende und Geschäftsfreunde
15.5351
-
Für Betriebsveranstaltungen gilt ein Freibetrag von 110 Euro
10.516
-
Steuerliche Förderung bei Elektro- und Hybridfahrzeugen
9.816
-
Inflationsausgleichsprämie läuft Ende 2024 aus
8.698
-
Aufmerksamkeiten an Arbeitnehmende bis zu 60 Euro steuerfrei
8.137
-
Was passiert bei Überschreiten der Minijob-Grenze?
7.234
-
Neue Grenzen bei Minijobs und Midijobs zum 1. Januar 2025
6.229
-
Änderungen bei Lohnsteuertabellen und Programmablaufplänen im Dezember 2024 und Januar 2025
5.7512
-
Elektrodienstwagen: Aufladen im Betrieb und zuhause
5.69140
-
Geschenke: Lohnsteuerpauschalierung nach § 37b EStG
5.661
-
Doppelte Bezugsdauer bei Kurzarbeitergeld beschlossen
20.12.2024
-
Wachstumschancengesetz enthält auch Änderungen für 2025
19.12.2024
-
Künstlersozialabgabe: neue Bagatellgrenze beachten
19.12.2024
-
Steuerliche Förderung der Mitarbeiterkapitalbeteiligung
18.12.2024
-
Änderungen bei Höchst-, Frei- und Pauschbeträgen zum Jahreswechsel
17.12.2024
-
Pauschalen für Auslandsreisekosten ab 2025
16.12.2024
-
Lohnsteuerliche Behandlung von Sicherheitsmaßnahmen und Personenschutz
13.12.2024
-
Elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung: erweitertes Verfahren ab 2025
12.12.20244
-
Komplexe Herausforderungen in der Lohnbuchhaltung
12.12.2024
-
Sachbezugswerte für Mahlzeiten im Jahr 2025 und mehr
11.12.2024