Vom Reiseveranstalter gewährter Rabatt ist kein Arbeitslohn
Vergünstigungen, die ein Reisebüro seinen Mitarbeitern für private Reisen gewährt, gehören grundsätzlich zum steuerpflichtigen Arbeitslohn. Wird die Ermäßigung von dritter Seite, beispielweise unmittelbar von Reiseveranstaltern oder Verkehrsträgern, gewährt, handelt es sich nach bisheriger Verwaltungsauffassung um Lohnzahlungen Dritter. Der sogenannte Rabattfreibetrag von 1.080 Euro ist in diesen Fällen regelmäßig nicht zu gewähren.
Reisepreis reduziert
Die Klägerin im aktuellen Urteilsfall war Angestellte eines Reisebüros. Sie nahm im Jahr 2008 zusammen mit ihrem Ehemann an einer vierzehntägigen Hochseekreuzfahrt teil. Der Reisepreis betrug 1.540 Euro; hingegen lag der Katalogpreis abzüglich marktüblicher Rabatte bei 6.330 Euro. Hintergrund war, dass der Veranstalter weltweiter Hochseekreuzfahrten Reisebüroinhabern und deren Angestellten - zur Sicherung der Geschäftsverbindung - Rabatte von über 80 Prozent des Katalogpreises gewährt. Die Lohnsteueraußenprüfung behandelte den Rabatt als geldwerten Vorteil und Arbeitslohn von dritter Seite.
Rabattgewährung aus eigenwirtschaftlichem Interesse
Dagegen haben sich die Kläger mit Erfolg zur Wehr gesetzt. Nach der Entscheidung des Finanzgerichts Düsseldorf vom 21. Dezember 2016 (5 K 2504/14 E) liegen keine Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit in Gestalt der Zuwendung eines Dritten vor. Bei von Dritten (Nicht-Arbeitgebern) gewährten Preisvorteilen liegt nach Auffassung der Richter nur dann Arbeitslohn vor, wenn der Dritte den Vorteil im Interesse des Arbeitgebers gewährt, nicht hingegen, wenn er ein eigenwirtschaftliches Interesse an der Rabattgewährung hat beziehungsweise den Rabatt aus eigenwirtschaftlichen Gründen gewährt. Letzteres war hier nach Auffassung der Richter der Fall.
Eigenwirtschaftliche Gründe der GmbH lägen in der Sicherung eines zusätzlichen attraktiven Kundenkreises, der Erwirtschaftung eines zusätzlichen Gewinns durch Synergieeffekte und zusätzliche Umsätze an Bord, der Auslastungsoptimierung sowie der Reduzierung der Kostenbelastung. Umgekehrt bestünden keinerlei konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Reiseveranstalter die individuelle Arbeitsleistung der Klägerin habe entlohnen wollen. Dass die Klägerin die Vergünstigung nur aufgrund ihrer Tätigkeit als Reisebüroangestellte in Anspruch nehmen konnte, reiche nicht aus, um den erforderlichen Veranlassungszusammenhang zwischen Vorteil und Arbeitsleistung zu begründen.
Keine Revision zugelassen
Eine Revision hat das Finanzgericht nicht zugelassen. Nach seiner Einschätzung folgt es mit der Entscheidung der mittlerweile ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zum Arbeitslohn bei sogenannten Drittrabatten (vergleiche Urteile des BFH vom 18. Oktober 2012, VI R 64/11, und vom 10. April 2014, VI R 62/11, BStBl 2015 II S. 184 und 191). Die Entscheidung ist damit rechtskräftig.
Verwaltungsauffassung zu Preisvorteilen
Auch nach inzwischen angepasster Verwaltungsauffassung sind Preisvorteile, die Mitarbeitern von dritter Seite eingeräumt werden, nur noch Arbeitslohn, wenn sie sich für den Mitarbeiter als Frucht seiner Arbeit für den Arbeitgeber darstellen und wenn sie im Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis stehen. Ein überwiegend eigenwirtschaftliches Interesse des Dritten schließt die Annahme von Arbeitslohn in der Regel aus. Es spricht aber dafür, dass Preisvorteile zum Arbeitslohn gehören, wenn der Arbeitgeber an der Verschaffung dieser Preisvorteile aktiv mitgewirkt hat (Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 20. Januar 2015, IV C 5 - S 2360/12/10002; BStBl 2015 I S. 143).
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