Wissenschaftspreis als steuerpflichtiger Arbeitslohn

Die Frage, was alles zum steuerpflichtigen Arbeitslohn zählt, beschäftigt immer wieder die Finanzgerichte. In einem aktuellen Urteil werden nun die Voraussetzungen konkretisiert, unter denen die Gewährung eines Preisgelds an einen Mitarbeiter der Lohnsteuer unterliegt.

Preise und Preisgelder unterliegen der Lohnsteuer, wenn sie in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis stehen und leistungsbezogen sind. Nach der Rechtsprechung sind von einem Dritten verliehene Preise steuerpflichtig, die den Charakter eines leistungsbezogenen Entgelts haben und nicht eine Ehrung der Persönlichkeit des Preisträgers darstellen.

So führt der einem Mitarbeiter von einem Dritten verliehene Nachwuchsförderpreis zu Arbeitslohn (vgl. Bundesfinanzhof, Urteil vom 23. April 2009, Az. VI R 39/08 zu einem Nachwuchsförderpreis als Arbeitslohn). Maßgebend für die Entscheidung sind die Ausschreibungs­bedingungen und die der Preisverleihung zugrunde liegenden Ziele.

Preisgeld als Arbeitslohn zu versteuern

Im aktuellen Fall ging es um die Besteuerung eines wissenschaftlichen Lehrpreises ("Hamburger Lehrpreis") bei den Einkünften eines Professors. Nach dem Urteil unterliegt der dem Kläger mit 10.000 EUR verliehene Lehrpreis der Arbeitslohnbesteuerung.

In der Begründung führt das Finanzgericht aus, dass Preisgeld auch dann leistungsbezogene steuerbare Einnahme sein kann, wenn die ausgezeichnete Leistung vor einer Auslobung oder unabhängig von einer möglichen Preisverleihung erbracht wurde. Das gilt auch wenn - wie beim "Hamburger Lehrpreis" - keine Bewerbungen möglich sind, sondern nur Kandidaten vorgeschlagen werden können.

Ausnahme: Ehrung der Persönlichkeit steht im Vordergrund

Keine Steuerpflicht tritt ein, wenn Lebenswerk, Persönlichkeit oder Gesamtschaffen des Empfängers geehrt werden sollen (vgl. FG Berlin Urteil vom 17.03.2000 - Az. 6 K 6422/97 zur steuerrechtlichen Behandlung von Preisgeldern).

Nach dem neuen Urteil des Finanzgerichts Hamburg muss aber eine Gewichtung erfolgen, ob die fachlich beruflichen oder persönlichen Leistungen bei der Ehrung überwiegen. Konkrete berufliche Leistungen des Beschäftigten können auch dann im Vordergrund stehen, wenn die Auszeichnung sich auf das durch diese Leistungen gezeigte Engagement und die insoweit notwendige persönliche Vorbildwirkung oder Grundhaltung erstreckt.

(FG Hamburg Urteil vom 25.02.2014 - Az. 3 K 126/13)

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