Handlungsbedarf aufgrund Neuerungen bei der doppelten Haushaltsführung
Die Neuregelung des steuerlichen Reisekostenrechts 2014 lässt die bisherige Definition der doppelten Haushaltsführung unberührt - insoweit bleibt alles beim Alten: Eine doppelte Haushaltsführung liegt vor, wenn der Arbeitnehmer außerhalb des Orts seiner ersten Tätigkeitsstätte einen eigenen Hausstand unterhält und auch am Beschäftigungsort wohnt. Und auch zukünftig wird eine beruflich begründete doppelte Haushaltsführung steuerlich grundsätzlich ohne zeitliche Grenze anerkannt.
Wichtige Änderungen ergeben sich für die doppelte Haushaltsführung ab 2014 bezüglich folgender Punkte:
1. Neuerung: Ohne finanzielle Beteiligung keine doppelte Haushaltsführung
Ab 2014 ist ausdrücklich gesetzlich geregelt, dass ein eigener Hausstand zum einen das Innehaben einer Wohnung, zum anderen eine finanzielle Beteiligung an den Kosten der Lebensführung voraussetzt.
Wichtig: Diese Voraussetzungen müssen ab 1.1.2014 in jedem Fall erfüllt sein, auch wenn die doppelte Haushaltsführung bereits vor 2014 begründet wurde.
Bagatellgrenze prüfen: Als untere Bagatellgrenze gelten 10 % der gesamten Kosten der Haushaltsführung. Bemessungsgrundlage sind die monatlichen, regelmäßig anfallenden Haushaltskosten in der Hauptwohnung. Sobald mehr als 10 % dieser Kosten durch eigene Geldleistungen zur gemeinsamen Haushaltsführung
beigesteuert werden, ist die gesetzliche Vorgabe "finanzielle Beteiligung" erfüllt und die doppelte Haushaltsführung grundsätzlich steuerlich anzuerkennen, sofern die weiteren Voraussetzungen erfüllt sind.
2. Neuerung: Deckelung der Unterkunftskosten auf 1.000 EUR pro Monat
Die Unterkunftskosten für eine Zweitwohnung in Deutschland werden auf höchstens 1.000 EUR pro Monat begrenzt.
Tipp: Soweit der monatliche Höchstbetrag von 1.000 EUR nicht ausgeschöpft wird, ist eine Übertragung des nicht ausgeschöpften Volumens in andere Monate des Bestehens der doppelten Haushaltsführung im selben Kalenderjahr möglich. So können z. B. Nebenkostennachzahlungen in vielen Fällen abgezogen werden, obwohl die Höchstgrenze im einzelnen Monat überschritten wird.
Für Zweitwohnungen im Ausland im Zusammenhang mit einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung gibt es keine Begrenzung auf einen festen Euro-Höchstbetrag. In diesen Fällen gilt weiterhin die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs mit einer Begrenzung auf die Kosten, die für eine 60 qm große Wohnung bei Ansatz der Durchschnittsmiete am Beschäftigungsort entstehen würde.
3. Neuerung: Vereinfachungsregelung zur Prüfung der beruflichen Veranlassung
Das BMF-Einführungsschreiben zum neuen Reisekostenrecht ab 2014 enthält eine Vereinfachungsregelung, mit welcher der berufliche Anlass einer doppelten Haushaltsführung geprüft werden kann. Dabei stellt das Bundesfinanzministerium ab auf den Vergleich
- der Entfernung zwischen Hauptwohnung und Beschäftigungsort einerseits und
- der Entfernung zwischen der Zweitwohnung und dem Beschäftigungsort andererseits.
Eine gesetzliche Grundlage für diese Vereinfachungsreglung gibt es (noch) nicht, sodass in Ergänzung weiterhin die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs gültig bleibt.
Eine Zweitwohnung am auswärtigen Beschäftigungsort liegt ungeachtet von Gemeinde- oder Landesgrenzen vor, wenn sie es dem Arbeitnehmer ermöglicht, seine Tätigkeitsstätte arbeitstäglich aufzusuchen. Sie dient dem "Wohnen am Beschäftigungsort", sofern der Arbeitnehmer von dort in zumutbarer Weise täglich seine Tätigkeitsstätte aufsuchen kann. Eine feste Kilometergrenze lässt sich nicht aufstellen. Die Entscheiddung, ob der Arbeitnehmer von der Zweitwohnung aus seinen Arbeitsort täglich in zumutbarer Weise aufsuchen kann, sodass diese als Wohnung am auswärtigen Beschäftigungsort im Sinne der doppelten Haushaltsführung anzusehen ist, muss nach den Umständen des Einzelfalls getroffen werden.
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