Zuständigkeit: Welcher Sozialversicherungsträger hilft

Kranken- und Pflegekassen, die Träger der Rentenversicherung, Arbeitsagentur und Unfallversicherungsträger sind "Träger der Sozialversicherung". Leider kann keine dieser Behörden umfassende Auskünfte zu allen SV-Zweigen erteilen. An wen können Sie sich mit welchem Anliegen wenden?

Allgemeine Auskünfte können auch vom unzuständigen Sozialversicherungsträger für ein „fremdes“ Sachgebiet vereinzelt erteilt werden. Oft ist aber ganz schnell Spezialwissen gefragt. Im Wesentlichen gilt: nur die Stelle kann verbindlich Auskunft geben, die für das Sachgebiet zuständig ist.

Einzugsstellen sind erste Anlaufstelle

Eine Schlüsselrolle nehmen die Einzugsstellen ein. Sie nehmen die Meldungen zur Sozialversicherung Arbeitnehmer entgegen und Arbeitgeber zahlen die Beiträge dorthin. Die Einzugsstellen sind daher die erste Ansprechstation rund um das Thema Beschäftigung Aber auch sie können und dürfen nicht immer und nicht in jedem Einzelfall verbindlich Auskunft erteilen. 

Fragen rund um die Beschäftigung

Zuständig für Arbeitgeberfragen zu Beschäftigten sind grundsätzlich die Einzugsstellen. Handelt es sich um eine geringfügige Beschäftigung, wenden sich Arbeitgeber an die Minijob-Zentrale. Bei einer mehr als geringfügigen Beschäftigung, z. B.  auch bei Werkstudenten, Praktikanten und Arbeitnehmern in der Gleitzonen, an die Krankenkasse des Beschäftigten. Die Einzugsstellen beantworten Fragen

  • zum Arbeitsentgelt,

  • zum Gesamtsozialversicherungsbeitrag,

  • zur Beitragsabführung sowie

  • zur Abwicklung des Meldeverfahrens und

  • helfen bei der versicherungsrechtlichen Beurteilung eines Beschäftigten. 

Versicherungsrechtlichen Beurteilung eines Beschäftigten

Ob eine Person selbstständig tätig oder abhängig beschäftigt ist, kann sowohl durch die Einzugsstelle als auch durch die Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund festgestellt werden. Die Bundesagentur für Arbeit (BA) ist im Leistungsfall aber nur an die Entscheidungen der Clearingstelle gebunden. Insofern haben die Einzugsstellen keine für alle Leistungsträger verbindliche Entscheidungskompetenz.

Statusfeststellungsverfahren

Der versicherungsrechtliche Status eines Beschäftigten wird bei der Clearingstelle aufgrund des optionalen oder des obligatorischen Anfrageverfahrens festgestellt. Im optionalen Anfrageverfahren können sich die Beteiligten (Auftraggeber und Auftragnehmer) jederzeit freiwillig an die Deutsche Rentenversicherung Bund wenden. Das obligatorische Anfrageverfahren betrifft Ehegatten/Lebenspartner, Abkömmlinge sowie geschäftsführende Gesellschafter einer GmbH und wird bei entsprechender Kennzeichnung in der Anmeldung zur Sozialversicherung automatisch eingeleitet.

Befreiung von der Rentenversicherungspflicht 

  • für Beschäftigte in einem Kammerberuf

    Mitglieder einer berufsständischen Versorgungseinrichtung (z. B. angestellte Ärzte, Tierärzte, Rechtsanwälte, Steuerberater, oder Architekten) können sich auf Antrag von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht befreien lassen. Der Befreiungsantrag ist vom Arbeitnehmer bei der Deutschen Rentenversicherung Bund zu stellen. 

  • für geringfügig entlohnte Beschäftigte

    Seit dem 1.1.2013 sind Minijobber grundsätzlich versicherungspflichtig in der Rentenversicherung. Hiervon können sie sich befreien lassen, in dem dies schriftlich gegenüber ihrem Arbeitgeber beantragen. Fragen zu diesem Befreiungsverfahren beantwortet die Minijob-Zentrale. 

Erstattung von Beiträgen

Zu Unrecht gezahlte Beiträge werden grundsätzlich von der Stelle erstattet, an die die Beiträge gezahlt worden sind. Bei Beiträgen aus einer Beschäftigung ist zunächst die Einzugsstelle zuständig. Sie entscheidet abhängig vom Einzelfall, ob der Erstattungsantrag gegebenenfalls für die Rentenversicherungsbeiträge an den Rentenversicherungsträger oder für die Arbeitslosenversicherungsbeiträge an die Agentur für Arbeit weitergeleitet wird. 

Fragen zur Unfallversicherung

Die Unfallversicherung nimmt eine Sonderstellung innerhalb der Sozialversicherung ein. Die Beitragszahlung erfolgt nicht gemeinsam mit dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag an die Einzugsstellen, sondern direkt an den zuständigen Unfallversicherungsträger. Allerdings werden seit 2009 auch Daten zur Unfallversicherung in den DEÜV-Entgeltmeldungen erfasst (im Datenbaustein Unfallversicherung - DBUV). Besteht Beratungsbedarf allein zum DBUV, können sich Arbeitgeber an die Einzugsstellen wenden. Bei allen anderen Fragen zur Unfallversicherung, dies betrifft z. B. auch solche zur im DBUV anzugebenden Gefahrtarifklasse, sind die Unfallversicherungsträger zuständig. 

Betriebsprüfungen

Die Träger der Rentenversicherung sind für die Betriebsprüfungen zuständig. Sie erlassen den Feststellungsbescheid über die durchgeführte Prüfung (Betriebsprüfbescheid). Besteht zum Betriebsprüfbescheid Klärungsbedarf, z. B. Antrag auf Aussetzung der Vollziehung, müssen sich Arbeitgeber direkt an den zuständigen Betriebsprüfdienst der Rentenversicherung wenden. Die Einzugsstellen  sind im Anschluss an eine Betriebsprüfung lediglich zuständig, den Eingang der nachzuzahlenden Beiträge und zu erstattenden DEÜV-Meldungen zu überwachen.