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Arnold/Tillmanns, BUrlG § 7 Zeitpunkt, Übertragbarkeit u ... / 4.2.3 Bestehen von Urlaubsansprüchen

Manfred Arnold
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Rz. 202

Der Urlaubsabgeltungsanspruch setzt voraus, dass der Arbeitnehmer zum Zeitpunkt der Beendigung noch einen offenen Urlaubsanspruch hat. Dies ist insbesondere dann zu beachten, wenn der Arbeitnehmer zum Jahresende oder zum 31.3. als Ende des Übertragungszeitraums ausscheidet.

Bei einer Beendigung zum 31.12. ist Voraussetzung der Abgeltung, dass ein Übertragungsgrund nach § 7 Abs. 3 Satz 2 oder 4 BUrlG vorliegt.

 

Beispiel

Der Arbeitnehmer ist vom 15.5. bis 31.12. eines Jahres befristet beschäftigt. Er stellt keinen Urlaubsantrag, weil er davon ausgeht, dass der Urlaub mit der Beendigung ausbezahlt wird. Da hier die Übertragungsvoraussetzungen nach § 7 Abs. 3 Satz 2 BUrlG nicht vorliegen, erlischt der Urlaubsanspruch mit dem 31.12, wenn der Arbeitgeber seine Mitwirkungsobliegenheiten erfüllt hat.

Erlischt der Urlaubsanspruch nach § 7 Abs. 3 Satz 3 BUrlG mit dem 31.3. des Folgejahres, entfällt auch der Abgeltungsanspruch nach § 7 Abs. 4 BUrlG.[1]

 

Beispiel

Der Arbeitnehmer scheidet mit dem 31.3.2024 aus dem Arbeitsverhältnis aus. Offene Urlaubsansprüche des Jahres 2023 sind bei erfolgtem Hinweis (hierzu oben Rz. 7 ff.) nach § 7 Abs. 3 Satz 3 BUrlG mit dem 31.3.2024 erloschen. Der Arbeitgeber hat nur den nach § 5 Abs. 1 Buchst. c BUrlG entstandenen Teilurlaubsanspruch für 2024 (3/12) abzugelten.

[1] BAG, Urteil v. 12.3.2013, 9 AZR 292/11, NZA 2014, 51.

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