Fünf Maßnahmen zum Infektionsschutz
Nach dem Shutdown kommt die vorsichtige Öffnung. Millionen von Arbeitnehmern werden in den kommenden Wochen Schritt für Schritt wieder an ihre Arbeitsstelle zurückkehren. Doch die Umstände haben sich geändert. Das Coronavirus ist immer noch da, die Angst vor einer zweiten Infektionswelle wächst.
Unternehmen können viel dazu beitragen, die befürchtete zweite Infektionswelle zu verhindern, indem sie konsequent Maßnahmen zum Arbeits- und Infektionsschutz umsetzen. Doch was gilt es eigentlich konkret zu tun? Hier fünf Tipps, die Sie sofort umsetzen können.
1. Gefährdungsbeurteilung durchführen
Viele – gerade kleinere – Unternehmen hören den Begriff Gefährdungsbeurteilung im Zusammenhang mit der Corona-Krise das erste Mal. Die Gefährdungsbeurteilung ist nach § 5 Arbeitsschutzgesetz (ASiG) das zentrale Element der Arbeitssicherheit. Arbeitgeber sind verpflichtet, eine Beurteilung darüber vorzunehmen, welchen gesundheitlichen Gefährdungen Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen ausgesetzt sind.
Mit dem Coronavirus ist eine neue sogenannte "biologische Gefährdung" im Sinne von § 5 Arbeitsschutzgesetz (ASiG) Abs. 3 entstanden. Arbeitgeber sind deshalb verpflichtet, eine neue Gefährdungsbeurteilung durchzuführen oder eine bestehende zu ergänzen.
2. Infektionsschutzhelfer ausbilden
Das erforderliche Infektionsschutz-Wissen sollte im Unternehmen weit verbreitet sein. Nur wenn viele Mitarbeiter die Grundsätze der Arbeitssicherheit und des Infektionsschutzes verinnerlicht haben, können Maßnahmen wirksam umgesetzt werden. Es empfiehlt sich deshalb, im Unternehmen sogenannte Infektionsschutzhelfer zu etablieren, die Infektionsrisiken wahrnehmen und erkennen, entsprechende Maßnahmen empfehlen und unter den Kollegen das Bewusstsein für gewisse Schutzmaßnahmen schärfen.
3. Verbindliche Maßnahmen für die Umsetzung festlegen
Die Erfahrung im Bereich Arbeitssicherheit zeigt: Damit Maßnahmen konsequent umgesetzt werden, bedarf es Betriebsanweisungen. Diese Anweisungen sind für alle Mitarbeiter verpflichtend. Damit ist der Arbeits- und Infektionsschutz nichts, was zufällig geschieht: Die Maßnahmen werden vielmehr fest in die Arbeitsabläufe und in die Routinetätigkeiten der Mitarbeiter integriert.
4. Regelmäßig die Belegschaft unterweisen
Maßnahmen zum Infektionsschutz haben die Eigenschaft, dass sie irgendwann niemand mehr hören kann oder möchte – ähnlich wie die Sicherheitsunterweisungen im Flugzeug. Man bekommt das Gefühl, alles bereits zu wissen und zu beachten. Doch genau das ist ein Trugschluss.
In der Arbeitssicherheit gilt der Grundsatz: Routine schafft Sicherheit. Unterweisen Sie Ihre Mitarbeiter regelmäßig, mindestens einmal wöchentlich. Stellen Sie sicher, dass alle die Anweisungen verstehen und befolgen.
5. (Mögliche) Konsequenzen aussprechen
Was passiert, wenn Mitarbeiter die Betriebsanweisungen und Schutzmaßnahmen nicht ernst nehmen? Was soll geschehen, wenn aus Bequemlichkeit Maßnahmen "vergessen" werden? Haben Sie keine Angst davor, Konsequenzen auszusprechen. Dies kann beispielsweise sein:
- eine Abmahnung: Mitarbeiter werden schriftlich abgemahnt, weil sie sich den Betriebsanweisungen widersetzt haben;
- Ausschluss aus Teilbereichen des Unternehmens beziehungsweise von bestimmten Arbeiten: Mitarbeiter, die sich nicht an die Schutzvorschriften halten, werden in bestimmten Bereichen gesperrt;
- weitere arbeitsrechtliche Konsequenzen.
Die Erfahrung hat gezeigt: Glücklicherweise muss nur ein Bruchteil aller Arbeitgeber rechtliche Konsequenzen androhen. Durch das Coronavirus und die unmittelbare Krise sind die meisten Mitarbeiter für das richtige Verhalten sensibilisiert und wissen: Bei einem Nichtbeachten der Regeln schädigen sie ihre eigenen Kollegen und Kolleginnen.
Gründung der Initiative Infektionsschutzhelfer.de
Die Initiative Infektionsschutzhelfer.de, eine Gemeinschaftsaktion von über 100 Klein- und Mittelunternehmen (KMU), möchte einen substanziellen Beitrag dazu leisten, eine zweite Corona-Welle zu verhindern. Auf der Website können sich Interessierte in einer interaktiven Online-Schulung kostenlos zu Infektionsschutzhelfern ausbilden lassen. Zudem können Unternehmen eine Gefährdungsbeurteilung gemäß SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vornehmen.
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