Anrechnung privater Unfallversicherungsrenten auf Opferentschädigungsrente
In dem von der 39. Kammer des Sozialgerichts Dresden zu entscheidenden Fall wurde die 66-jährige Klägerin im Jahr 2010 Opfer einer Straftat, wodurch sie ein Schädel-Hirn-Trauma mit Folgeschäden erlitt und ihren Beruf als Sekretärin in der Folgezeit nur eingeschränkt ausüben konnte.
Unbekannter Täter schlug dem Opfer brutal auf den Kopf
Wegen ihrer Beeinträchtigung erhielt das Opfer zunächst vom Kommunalen Sozialverband Sachsen eine Opferentschädigungsrente in Höhe von 708 EUR.
- Allerdings wurden ihr auch aus einer privaten Unfallversicherung ihres Ehemanns Leistungen in Höhe von monatlich 990 EUR gewährt, da sie hier mitbegünstigt war.
- Daraufhin rechnete der Kommunale Sozialverband rund 580 EUR der Versicherungsleistung auf die Beschädigtenrente an und kürzte die Auszahlungen entsprechend.
SG: Versorgungsrente enthält Berufsschadensausgleich
Die Klage gegen die Kürzung der Opferentschädigungsrente hatte keinen Erfolg.
- Nach Ansicht der Kammer enthalte die Versorgungsrente nach dem Opferentschädigungsgesetz einen sogenannten Berufsschadensausgleich, durch den durch die Schädigung eingetretene Einkommensverluste ausgeglichen werden solle.
- Auf ihn seien zahlreiche Einkunftsarten, wie auch Rentenbezüge, anrechenbar.
- Auch Einkünfte aus einer privater Unfallversicherung fielen unter die Anrechenbarkeit.
Versicherungsabschluss durch Ehemann war irrelevant
Es sei unerheblich, dass es sich um eine vom Ehemann der Klägerin abgeschlossene Unfallversicherung handle.
Die Klägerin war aus diesem Vertrag unmittelbar begünstigt und beide Eheleute waren berufstätig. Daher könne angenommen werden, dass die Versicherungsbeiträge aus dem Familieneinkommen finanziert worden sind. (SG Dresden, Urteil v. 9.03.2017, S 39 VE 25/14).
Hintergrund:
Gesetzlichen Voraussetzungen für eine Opferentschädigung
Die Zuerkennung von Opferentschädigung gemäß § 1 OEG erfordert einen
- vorsätzlichen, rechtswidrigen, tätlichen Angriff voraussetzt,
- der zu den Gesundheitsstörungen des Betroffenen führt.
- Die Schädigung des Opfers müsse darüber hinaus unmittelbar auf die Verletzungshandlung zurückzuführen sein.
Ausschlüsse
- Wenn der Geschädigte die Schädigung selbst verursacht hat oder sein Verhalten Grund für die Schädigung war, besteht kein Anspruch.
- Aktive Beteiligung an politischen oder kriegerischen Auseinandersetzungen im Heimatland oder die Verwicklung in die organisierte Kriminalität schließen Entschädigungsleistungen ebenfalls aus.
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