Hetze im Netz kann ein Kündigungsgrund sein
Straften können grundsätzlich den Ausspruch einer verhaltensbedingten Kündigung rechtfertigen.
- Auch außerdienstliche Straftaten können als personenbedingter Grund kündigungsrelevant sein,
- sofern sie in einem Bezug zum Arbeitsverhältnis stehen und damit die Eignung für die geschuldete Tätigkeit entfallen lassen
(z. B. Straßenverkehrsdelikte bei Kraftfahrern, Steuerhinterziehung eines Finanzamtsangestellten).
Dem Privatdozent wurde vorgeworfen, auf seinem Blog im Internet gegen Muslime gehetzt zu haben und in in seinen Seminaren islamfeindliche Aufgaben gestellt zu haben. Nachdem sich diese Vorwürfe in den Medien niederschlugen, kündigten ihm Berliner Hochschulen, für die er tätig war. Dagegen legte der Dozent Klage ein. Nun will man sich außergerichtlich einigen, teilte das Arbeitsgericht Berlin ( Az. 39 Ca 7847/16) mit.
Doch wie sieht es grundsätzlich aus, wenn Arbeitnehmer sich mit Meinung und Wortwahl über die ihrem Arbeitgeber vertretbar erscheinenden Grenzen hinaus bewegen?
Meinungsfreiheit hat auch (arbeitsrechtliche) Grenzen
Die im Grundgesetz verankerte Meinungsfreiheit räumt zwar grundsätzlich jedem das Recht ein, seine Meinung frei zu äußern. Dies gilt auch für Kommentare im Internet. Doch egal ob auch Facebook, Twitter und Co. oder auf persönlichen Blogs:
#Arbeitgeber müssen #fremdenfeindliche Postings ihrer #Arbeitnehmer in sozialen #Netzwerken nicht hinnehmen.
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Recht der persönlichen Ehre
Das Grundrecht der Meinungsfreiheit wird durch andere Rechte und allgemeine Gesetze beschränkt. Das gilt ganz besonders für das Recht der persönlichen Ehre, das nicht nur im Strafgesetzbuch, sondern auch in Art. 5 Abs. 2 GG geschützt wird.
Insbesondere #Diskriminierungen und #Schmähkritik werden durch die #Meinungsfreiheit nicht rechtlich abgesichert.
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Beleidigen und Hetzen sind kündigungsrelevante Straftaten
Eine Kündigung kommt insbesondere in Betracht, wenn ein Verhalten des Arbeitnehmers eine Straftatbestand erfüllt. Das ist neben Vermögensdelikten und Körperverletzungen, insbesondere zu Lasten von Arbeitgeber, Kollegen und Kunden,auch bei Volksverhetzung, Beleidigung oder Verleumdung der Fall.
Wenn durch die Äußerungen des Arbeitnehmers im Internet ein Rückschluss auf seinen Arbeitgeber möglich ist, kann eine Kündigung rechtens sein, wenn die Verbindung mit einer solchen Äußerung für den Arbeitgeber ruf-und geschäftsschädigend ist.
Ob dies der Fall ist, muss immer im Einzelfall und mittels einer genauen Abwägung zwischen Meinungsfreiheit und der Rücksichtnahmepflicht aus dem Arbeitsverhältnis erfolgen.
Auch Arbeitgeber sollte man (im Netz) besser nicht beleidigen
Gerichte beschäftigen sich immer wieder mit Kündigungen, die aufgrund von Beleidigungen oder Hass-Posts im Netz erfolgen, bisher ging es dabei häufiger um Unmutsäußerungen über den Arbeitgeber oder einen Vorgesetzten.
- Auch Beleidigungen gegenüber dem Arbeitgeber oder gegenüber Vorgesetzten berechtigen grundsätzlich zur ordentlichen Kündigung auch ohne vorangegangene Abmahnung.
- Bei einer groben Beleidigung kann auch eine fristlose Kündigung gerechtfertigt sein.
Auch hierbei kommt es jedoch immer auf die Umstände im konkreten Einzelfall an. Das Landesarbeitsgericht Hamm stufte beispielsweise die Äußerungen eines Auszubildenden auf Facebook, sein Chef sei ein "Menschenschinder" als Beleidigung ein und wies seine Kündigungsschutzklage ab.
... Kollegen auch nicht
Auch Beleidigungen gegenüber Kollegen können eine Kündigung rechtfertigen. Für unwirksam hielt das Arbeitsgericht Duisburg aber die Kündigung eines Arbeitnehmers, der Kollegen auf seiner Facebook-Seite als "Speckrollen" und "Klugscheißer" bezeichnet hatte (Urteil v. 26.9.2012, 5 Ca 949/12) .
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