Arbeitnehmern mit einer befristeten Erwerbsminderungsrente darf eine Abfindung verweigert werden. Sie würden dadurch nicht unmittelbar wegen ihrer Behinderung benachteiligt, urteilte das Bundesarbeitsgericht am Dienstag in Erfurt.

Nach Wegeunfall über mehrere Jahre eine Erwerbsminderungsrente bezogen

Der Erste Senat wies damit die Klage eines Mannes aus Nordrhein-Westfalen ab. Dieser hatte nach einem Unfall auf dem Arbeitsweg über mehrere Jahre eine Erwerbsminderungsrente bezogen und nach seiner Kündigung eine Sozialplanabfindung in Höhe von rund 220.000 EUR gefordert.

 

In absehbarer Zeit nicht arbeitsfähig: Kein Verlust durch Arbeitsplatzwegfall

Erwerbsgeminderte Arbeitnehmer befinden sich nach Ansicht der BAG-Rrichter nicht in einer vergleichbaren Lage mit den vom Sozialplan begünstigten Mitarbeitern. Mit Sozialplanleistungen werden wirtschaftliche Nachteile ausgeglichen, die Beschäftigte durch den Verlust ihres Arbeitsplatzes und damit ihres Lohnes haben.

Mitarbeiter, die bereits länger erwerbsgemindert sind und in absehbarer Zeit nicht wieder arbeitsfähig werden, erlitten durch die Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses keine vergleichbaren Nachteile. Sie würden auch künftig nicht in der Lage sein, durch ihre Arbeitskraft Geld zu verdienen.

(BAG, Urteil vom 7.6.2011, 1 AZR 34/10).

 

Praxishinweis zum Thema: Höhe der gesetzlichen Abfindung

Die Höhe der gesetzlichen Abfindung (§ 1a Abs. 2 Satz 1 KSchG) beträgt

  • 0,5 Monatsverdienste
  • für jedes Jahr des Bestehens des Arbeitsverhältnisses.

Als Monatsverdienst gilt, was dem Arbeitnehmer bei der für ihn maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit in dem Monat, in dem das Arbeitsverhältnis endet, an Geld und Sachbezügen zusteht (§ 10 Abs. 3 KSchG). Bei der Ermittlung der Dauer des Arbeitsverhältnisses ist ein Zeitraum von mehr als sechs Monaten auf ein volles Jahr aufzurunden (§ 1a Satz 3 KSchG).

 

Sozialversicherungsrechtliche Probleme

Eine höhere Abfindung mag willkomen sein, aber auch u.U. schädlich:

Bei einer Kündigung mit Abfindungsangebot nach § 1a KSchG kann nach den Durchführungsanweisungen der Bundesagentur für Arbeit ein sperrzeitrelevanter Beteiligungssachverhalt nur dann pauschal verneint werden, wenn die Abfindung der gesetzlich vorgeschriebenen Höhe entspricht.