Kündigung wegen des Anhusten eines Kollegen plus Corona-Spruch?

Eine Pandemiefolge ist die Corona-Kündigung. Im fraglichen Fall scheiterte sie an der Beweislage. Die Kündigung ohne vorherige Abmahnung war nur unwirksam, weil die befragten Zeugen nicht einheitlich bestätigten, dass der Gekündigte einen Kollegen tatsächlich bewusst anhustete und ihm Corona wünschte. Anderenfalls hätte das LAG Düsseldorf sie akzeptiert.

Für den jungen Mann, Mitglied der Jugend- und Auszubildendenvertretung und im ersten Anstellungsjahr nach der Ausbildung beschäftigt, blieb es aufgrund der Beweislage bei einem Warnschuss.

Beweislage war zu dünn für die fristlose Kündigung

Der Vorwurf:  Er habe sich mehrfach nicht an die Corona- Hygienemaßnahmen gehalten und gar einen Kollegen vorsätzlich und ohne jegliche Barriere angehustet und ihm sinngemäß gewünscht, dass er Corona bekomme. Darauf kündigte ihm der Arbeitgeber mit Zustimmung des Betriebsrats außerordentlich fristlos. Ihn rettete vor Gericht, dass   sich nicht beweisen ließ, dass er den Kollegen mit Absicht angehustet hatte und der Arbeitgeber insoweit beweisbelastet war.

Arbeitgeber schützte Mitarbeiter vorbildlich mit Pandemieplan

Bereits am 11.3.2020 hatte der Arbeitgeber in seinem Betrieb den Corona-Pandemieplan aktiviert. Die Belegschaft wurde auf viele unterschiedliche Weise darauf eingeschworen, Abstand zueinander zu halten, Hygienemaßnahmen einzuhalten, Mund und Nase beim Husten oder Niesen mit Ärmel oder Papiertaschentuch zu bedecken u.s.w..

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Schutzmaßnahmen trafen bei später Gekündigtem auf Unverständnis

Der junge Mitarbeiter nahm die Lage weniger ernst als sein Arbeitgeber. Er hielt die Maßnahmen für überflüssig und zeigte sich wenig geneigt, diese einzuhalten, was er in diversen Gesprächen auch kundtat.

Schließlich soll der Mitarbeiter einen Kollegen mit voller Absicht aus kurzem Abstand von max. einer Armlänge angehustet haben. Begleitet war die Aktion von der geäußerten Hoffnung, der Kollege möge Corona bekommen. Ob der Hustende zu dem Zeitpunkt Corona hatte, blieb unaufgeklärt.

Version des Arbeitnehmers stellt Anhusten als Versehen dar

Im Kündigungsrechtsstreit, schilderte der Mitarbeiter die Situation anders. Er hätte am 17.3.2020 einen Hustenreiz verspürt und spontan husten müssen. Der Abstand zum Kollegen war ausreichend und auch sonst hätte er die Sicherheitsabstände und Hustenetikette eingehalten, soweit möglich. Zu dem verärgerten Kollegen hätte er nur gesagt, er möge chillen, er würde schon kein Corona bekommen.

Beweisaufnahme ging zugunsten des Gekündigten aus

Mehrere Zeugen wurden vor dem LAG Düsseldorf zum Geschehen vernommen. Diese bestätigten die Arbeitgeber-Version nicht, weshalb die Kündigung keinen Bestand hatte und der Jungzerspannungsmechaniker seinen Job behielt. Für ggf. nicht eingehaltene Abstandsregeln hielten die Richter eine Abmahnung für ausreichend.

Eigentlich hätte das LAG Düsseldorf in seinem Urteil dazu nichts sagen müssen, verspürte aber offenbar das Bedürfnis, dieses Signal in die Arbeitswelt hinauszusenden: Hätte sich der Sachverhalt nachweislich zugetragen wie vom Arbeitgeber dargestellt, hätten sie die fristlose Kündigung für rechtens beschieden. Ein solches Verhalten hätte die Rücksichtnahmepflicht gegenüber dem Kollegen massiv verletzt.

(LAG Düsseldorf, Urteil v. 27.4.2021, 3 Sa 646/20).

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Schlagworte zum Thema:  Coronavirus, Fristlose Kündigung