Verfassungsbeschwerde wegen Ungleichbehandlung eingetragener Lebenspartner bei Zusatzversorgung
Nach ihrem Renteneintritt erhalten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes regelmäßig eine Zusatzversorgung über die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL). Eheleute konnten nach § 56 Abs. 1 Satz 4 VBLS a.F. einen Antrag stellen, diesen nach der für sie günstigeren Steuerklasse zu berechnen. Eine entsprechende Vorschrift für eingetragene Lebenspartner existierte nicht.
VBL verweigert vollständige Nachberechnung
Im konkreten Fall ging es um eine im Jahr 2001 begründete Lebenspartnerschaft, bei der der Beschwerdeführer seit 1998 eine Zusatzrente von der VBL bezog. Bei der Berechnung wurde die für Unverheiratete geltende Steuerklasse I/0 zu Grunde gelegt. Über die Lebenspartnerschaft informierte der Beschwerdeführer die VBL im Jahr 2006 und beantragte 2011 die Neuberechnung seiner Rente entsprechend den für Eheleute geltenden Bestimmungen. Die VBL nahm eine Nachberechnung vor und zahlte für den Zeitraum ab 2006 den Differenzbetrag zur günstigeren Steuerklasse nach. Für den davor liegenden Zeitraum lehnte sie die Nachzahlung ab, da der nach dem Gesetz erforderliche Antrag fehle.
Gleichheitsgrundsatz verletzt
Die Instanzgerichte teilten den Standpunkt der VBL und wiesen die Leistungsklage des Rentenempfängers ab. Das BVerfG gab nun der hiergegen eingelegten Verfassungsbeschwerde statt. Nach Auffassung der Verfassungsrichter verletzen die angegriffenen Urteile den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 3 Abs. 1 GG.
Antragserfordernis für Verpartnerte nicht erkennbar
Die Verfassungsrichter stimmten den Instanzgerichten insoweit zu, als diese davon ausgegangen waren, dass verpartnerte Versicherte bei der Rentenberechnung ebenso zu behandeln sind wie verheiratete Versicherte. Diese Gleichbehandlung hätte nach Auffassung des BVerfG aber dazu müssen, dass die Gewährung der Zusatzrente nicht von der nach dem Gesetz erforderlichen Stellung eines Antrags abhängig gemacht werden durfte, da verpartnerte Versicherte zum damaligen Zeitpunkt nicht hätten erkennen können, dass sie diesen Antrag stellen müssen, denn die entsprechende Vergünstigung war für sie im Gesetz nicht ausdrücklich vorgesehen.
BGH hatte Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes verneint
Die Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft hätten sogar davon ausgehen müssen, dass die Ungleichbehandlung zwischen Ehe und Lebenspartnerschaft rechtens sei, da der BGH noch im Jahr 2007 entschieden habe, die Ungleichbehandlung nach den Regeln der VBL verstoße nicht gegen höherrangiges Recht (BGH, Urteil v. 14.2.2007, IV ZR 267/04).
Geänderte Rechtslage erst seit Juli 2009
Geändert habe sich die Lage erst mit dem Beschluss des BVerfG vom 7.7.2009. Dort hatte das BVerfG entschieden, dass die Ungleichbehandlung von Ehe und eingetragener Lebenspartnerschaft im Bereich der betrieblichen Hinterbliebenenversorgung für Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes, die bei der VBL zusatzversichert sind, mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar ist. Die mit der Benachteiligung anderer Lebensformen einhergehende Privilegierung der Ehe durch diese Vorschrift rechtfertige eine solche Ungleichbehandlung nicht (BVerfG, Beschluss v. 7.7.2009, 1 BvR 1164/07). Erst zu diesem Zeitpunkt sei für verpartnerte Versicherte erkennbar gewesen, dass sie ebenso wie Eheleute einen Antrag stellen müssen, um die für sie günstigere Berechnung zu erreichen.
Formale Gleichbehandlung kann zu tatsächlicher Ungleichheit führen
Das BVerfG stellte darüber hinaus nun klar, dass der in Art. 3 Abs. 1 GG verankerte Gleichbehandlungsgrundsatz dann besonders streng anzuwenden sei, wenn eine Ungleichbehandlung an personenbezogene Merkmale wie das der sexuellen Orientierung (Art 3 Abs. 3 GG) anknüpfe. Im vorliegenden Fall führe die Anwendung der gesetzlich vorgeschriebenen Antragspflicht auf verpartnerte Versicherte nur zu einer scheinbaren Gleichbehandlung mit verheirateten Paaren. Tatsächlich bedeute die formal gleiche Anwendung des Gesetzes auf Lebenssachverhalte, die in diskriminierender Weise ungleich geregelt waren, zu einer Fortschreibung dieser Diskriminierung.
Verpflichtung zu rückwirkend verfassungsgemäßer Gestaltung
Aus der Diskriminierung verpartnerter Lebenspartnerschaften durch das Gesetz folgt nach dem Diktum des Senats gemäß Art. 3 GG die Verpflichtung, diese Rechtslage rückwirkend umzugestalten. Die erforderliche verfassungsgemäße Gestaltung der zuvor diskriminierenden Rechtslage lasse sich nur dadurch erreichen, dass auf den vom Beschwerdeführer gestellten Antrag hin seine Rente rückwirkend angepasst wird. Nur dies werde auch dem Eigentumsschutz des Art. 14 GG gerecht, dessen Schutzbereich auch Rentenansprüche umfasse. Dies gelte umso mehr, als der Beschwerdeführer unmittelbar nach Erkennen der Verfassungswidrigkeit der damaligen Rechtslage den Antrag auf Anpassung gestellt habe.
Auslegungskorrektur der VBLS erforderlich
Bei der Satzung der VBL, die die Zusatzrente regelt, handelt sich nach Auffassung des Senats im Ergebnis um allgemeine Versicherungsbedingungen. Die durch den Verstoß gegen Art. 3 GG entstandene Regelungslücke könne im Wege der ergänzenden Auslegung geschlossen werden. Dies führe hier zur Nichtanwendung des Erfordernisses eines vorherigen Antrages nach § 56 Abs. 1 Satz 4 VBLS a.F. auf verpartnerte Versicherte auch für den Zeitraum vor dem Beschluss des BVerfG vom 7.7.2009. Anders lasse sich der Gleichheitsverstoß nicht beheben.
BVerfG verfügt rückwirkende Neuberechnung
Im Ergebnis kann der Beschwerdeführer nach der Entscheidung des Senats daher verlangen, dass seine Zusatzversorgungsrente unter Zugrundelegung der Steuerklasse III/0 rückwirkend zum Zeitpunkt der Eintragung der Lebenspartnerschaft im Jahr 2001 neu berechnet wird.
(BVerfG, Beschluss v. 11.12.2019, 1 BvR 3087/14).
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