Wann ist ein Arbeitsunfall zu melden? Wer ist versichert?

2016 haben sich mehr als 875.000 meldepflichtige Arbeitsunfälle ereignet. Am eiligsten ist natürlich dabei die medizinische Versorgung, doch um den Unfallversicherungsschutz zu sichern, ist es wichtig, die Pflicht zur Unfallmeldung zu beachten. Wann ist ein Arbeitsunfall meldepflichtig? Wer fällt sonst noch unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung?

Wenn ein Arbeitgeber von einem Arbeits- oder Wegeunfall erfährt, muss es innerhalb von drei Tagen die Unfallmeldung abschicken. Die Meldung ist an die zuständige Berufsgenossenschaft (BG) bzw. Unfallkasse zu richten. Aber auch der Personal- oder Betriebsrat ist über das Ereignis zu informieren.

Wann ist ein Arbeitsunfall meldepflichtg?

Arbeitsunfälle sind meldepflichtig bei Unfällen im Betrieb (einschließlich Betriebswege, Reisen zu beruflich veranlassten Auswärtstätigkeiten), durch die Versicherte getötet oder so verletzt worden sind, dass sie für mehr als 3 Tage arbeitsunfähig werden.

Auch Wegeunfälle sind Arbeitsunfälle

Als Arbeitsunfall zählen Unfälle bei der Arbeit und auf dem Weg von oder zur Arbeitsstätte. Unverzüglich sind schwere oder gar tödliche Unfälle zu melden, damit der Unfallversicherungsträger die notwendigen Schritte schnell in die Wege leiten kann.

Warum sind Arbeitsunfälle meldepflichtig?

Die Informationspflicht ist kein Selbstzweck, wie der stellvertretende Hauptgeschäftsführer der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV), Dr. Walter Eichendorf, sagt. Denn alle Beteiligten und Verantwortlichen im Unternehmen müssen sich mit dem Thema Sicherheit und Gesundheit auseinandersetzen.

  • Aus den Meldedaten lassen sich Unfallschwerpunkte und Erkrankungsrisiken ableiten.
  • Anhand der ermittelten Risiken und Gefahren lassen sich Präventionsmaßnahmen entwickeln.
  • Die Daten fließen in den Bericht der Bundesregierung an den Bundestag zum Thema Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit ein.
  • Die Daten werden u. a. auch an die Internationale Arbeitsorganisation (ILO) weitergeleitet.

Auswertung von Beinaheunfällen können Unfälle verhindern

Neben den meldepflichtigen Arbeitsunfällen dokumentieren viele Unternehmen und Organisationen auch Beinaheunfälle. Aus diesen Ereignissen lassen sich Schutzmaßnahmen zu Gefahren und Risiken ableiten, noch bevor sich ein folgenschwerer Unfall ereignet. Ziel ist es, der Vision Zero, also Null Arbeitsunfälle, durch vorausschauendes Handeln näher zu kommen.

Hintergrund:

Wer steht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung?

In vielen anderen Fällen, manchmal wenig bekannt, besteht ebenfalls ein Schutz:

  • Etwa, wenn jemand sich nicht für den Arbeitgeber, sondern für die Allgemeinheit oder jemanden in einer Notlage anstrengt oder gefährdet, z. B. in einem Notfall oder im Ehrenamt,
  • dabei aber persönlich zu Schaden kommt.

Geschützt sind ohne Rücksicht auf Alter, Staatsangehörigkeit oder Einkommen folgende Personengruppen:

Bei der Arbeit:

  • Versichert sind zunächst die Berufstätigen im Rahmen ihrer Arbeit: Arbeitnehmer und Auszubildende, erfasst wird dabei auch der Hin- und Rückweg.
  • Das betrifft auch Personen, die selbständig, als mitarbeitende Familienangehörige oder als abhängig Beschäftigte in der Landwirtschaft arbeiten.
  • Auch Unternehmer können sich freiwillig versichern, wenn sie nicht schon - wie in einigen Branchen - durch Gesetz oder Satzung pflichtversichert sind.

Im Interesse der Allgemeinheit aktiv:

Wer im Interesse der Allgemeinheit tätig wird, steht ebenfalls unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung:

  • z.B. Mitarbeiter in Hilfsorganisationen,
  • Lebensretter,
  • Blutspender,
  • Zeugen und Schöffen,
  • ehrenamtlich tätige Personen und Unglückshelfer.

Kita, Kindergarten, Schule und Uni:

Geschützt sind auch

  • Kinder, die in Kindertageseinrichtungen oder durch geeignete Tagespflegepersonen betreut werden,
  • Schüler und Studierende in Schulen und Hochschulen
  • sowie Personen in der beruflichen Aus- und Fortbildung.

Außerdem sind geschützt:

  • Pflegepersonen
  • Arbeitslose, wenn sie auf Aufforderung der Arbeitsagentur die Agentur oder eine andere Stelle aufsuchen
  • Personen in der Rehabilitation (z.B. Krankenhausaufenthalt)

Schon der Personenkreis und die Sachverhalte sind reichlich unübersichtlich, kein Wunder, dass dies auch für die Rechtsprechung gilt:


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