Rz. 131

Auch in Bußgeldsachen erhält der Verteidiger zunächst einmal in jeder Angelegenheit eine Verfahrensgebühr. Dies gilt sowohl für das Verfahren vor der Verwaltungsbehörde als auch für die gerichtlichen Verfahren, das Wiederaufnahmeverfahren (Vorbem. 5.1.3 Abs. 2 VV) und für Tätigkeiten in der Vollstreckung (Anm. Abs. 5 zu Nr. 5200 VV).

 

Rz. 132

Im Verfahren vor der Verwaltungsbehörde und im erstinstanzlichen gerichtlichen Verfahren ist die Höhe der Verfahrensgebühren nach der Höhe des Bußgelds gestaffelt (Vorbem. 5.1 Abs. 2 RVG).

 

Rz. 133

Soweit der Anwalt für mehrere Auftraggeber tätig wird, erhöhen sich die Gebührenrahmen um 30 % je weiteren Auftraggeber, höchstens um 200 %.

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