Rz. 84

OLG Hamm:[91]

Zitat

1. Wenn das Grundbuchamt aus den Akten Kenntnis davon erhält, dass für den Erblasser zum Zeitpunkt der Errichtung des notariellen Testaments ein Betreuer bestellt war, liegt ein hinreichend konkreter Anlass dafür vor, die Betreuungsakten im Hinblick darauf auszuwerten, ob Zweifel an der Testierfähigkeit des Erblassers bestehen.

2. Die Beurteilung des Sachverständigen in dem Betreuungsverfahren, bei dem Erblasser bestehe ein demenzielles Syndrom mit einer ausgeprägten Störung des Kurzzeitgedächtnisses, dieser sei als geschäftsunfähig einzustufen, jedoch noch als testierfähig anzusehen, berechtigt das Grundbuchamt, wegen tatsächlicher Zweifel an der Wirksamkeit des Testaments die Vorlage eines Erbscheins zu verlangen.

OLG Oldenburg:[92]

Zitat

"Die bloße Behauptung, dass eine letztwillige Verfügung wegen Testierunfähigkeit oder infolge Anfechtung unwirksam sei, bildet regelmäßig keinen ausreichenden Grund, anstelle der öffentlichen Urkunde einen Erbschein zu verlangen (OLG München v. 31.10.2014 – ZEV 2014, 689 …). Ein Erbschein kann nur dann verlangt werden, wenn sich bei der Prüfung der Verfügung bzgl. des behaupteten Erbrechts Zweifel ergeben, die nur durch weitere Ermittlungen über den Willen des Erblassers oder die tatsächlichen Verhältnisse geklärt werden können (…). Die generelle Gefahr oder etwaige Vermutungen, der Erblasser sei testierunfähig gewesen, reichen nicht aus, um einen Erbschein zu verlangen (OLG München MittBayNot 2015, 221 …)."

[91] OLG Hamm ErbR 2015, 93 = FamRZ 2015, 1064 = ZEV 2015, 64.
[92] OLG Oldenburg ErbR 2018, 173 = FamRZ 2017, 1431 = ZEV 2017, 178.

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