Dr. Heribert Heckschen, Dr. Christoph Löffler
Rz. 492
Die Gesellschafter der GmbH können grds. mit einfacher Mehrheit und inhaltlich frei darüber entscheiden, ob und in welcher Höhe ausschüttungsfähiger Gewinn an die Gesellschafter ausgeschüttet oder einbehalten (thesauriert) wird (§ 29 GmbHG). Die Thesaurierung kann durch Einstellung in Rücklagen oder in einen Gewinnvortrag erfolgen. Etwas anderes gilt nach § 5a Abs. 3 GmbHG nur für die UG (haftungsbeschränkt), in deren Jahresabschluss zwingend eine gesetzliche Rücklage in Höhe von einem Viertel des um einen Verlustvortrag aus dem Vorjahr geminderten Jahresüberschusses zu bilden ist. Bei der Entscheidung über die Thesaurierung ist das Thesaurierungsinteresse der Gesellschaft mit dem Ausschüttungsinteresse der Gesellschafter abzuwägen.
Eine Alternative zur ganzen oder teilweisen Thesaurierung bildet das sog. "Schütt-aus-hol-zurück-Verfahren", bei dem ein möglichst hoher Teil des verwendungsfähigen Jahresüberschusses bzw. Bilanzgewinns an die Gesellschafter ausgeschüttet wird, diese aber anschließend einen Teil an die GmbH zurückwähren müssen. Das "Schütt-aus-hol-zurück-Verfahren" wurde bis Ende 2000 vorwiegend aus steuerlichen Gründen durchgeführt, hat nun aber nach Änderung der steuerlichen Rahmenbedingungen an Bedeutung verloren.
Als Sonderform der Ergebnisverwendung können Vorzugsrechte geschaffen und als Ausgleich bei der Gewinnverteilung bevorzugt werden. Gewinn- bzw. Dividendengarantien zugunsten von Minderheitsgesellschaftern oder eine Mindestverzinsung des gezeichneten Kapitals sind ebenfalls zulässig. Nicht zulässig ist hingegen die Bildung von Anteilen ohne Gewinnbezugsrecht, da dieses als wesentlicher vermögensrechtlicher Bestandteil der Mitgliedschaft untrennbar mit dieser verbunden ist und auch bei einer Übertragung des Geschäftsanteils mit diesem auf Dritte übergeht. Eine weitere Möglichkeit besteht in der Vornahme von Vorabausschüttungen, d.h. Ausschüttungen vor der Feststellung des Jahresabschlusses zulasten des Ergebnisses des Geschäftsjahres, dessen Jahresabschluss noch nicht festgestellt worden ist.
Diese flexible Regelung des Gesetzes, von Jahr zu Jahr über die Ergebnisverwendung zu entscheiden, wird nicht in allen Fällen den Interessen der Beteiligten gerecht. Häufig treffen sehr gegensätzliche Interessen aufeinander: So gibt es einerseits Gesellschafter, die auf die Ausschüttung zum Lebensunterhalt angewiesen sind und andererseits Gesellschafter, die anderweitig abgesichert sind und deren Interesse die Stärkung der GmbH ist.
Hinweis
Teilweise wird die Thesaurierung bewusst zum "Aushungern" des wirtschaftlich schwachen Gesellschafters eingesetzt. Daher sollten Regelungen zur Ergebnisverwendung in der Satzung einen Schwerpunkt in der Beratungspraxis einnehmen.