Rz. 27

Musste man früher vor Inkrafttreten des FamFG zum 1.9.2009 noch unterschieden, ob es sich um ein FGG-Verfahren (mit den Rechtsmittel Beschwerde und Rechtsbeschwerde) oder um ein ZPO-Verfahren (mit dem Rechtsmittel Berufung und Revision) handelte, fällt diese Unterscheidung nunmehr fort.

 

Rz. 28

Mit dem FamFG wurde ein einheitliches Rechtsmittel eingeführt. Gegen erstinstanzliche Entscheidungen ist nunmehr einzig das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben.

 

Rz. 29

Anders als im Zivilprozess ist die Beschwerde beim Familiengericht der ersten Instanz einzureichen (§ 64 FamFG). Eine Abhilfebefugnis hat der Familienrichter der 1. Instanz jedoch nicht.

 

Rz. 30

Die Beschwerdefrist beträgt gem. § 63 Abs. 1 FamFG ein Monat im Hauptsacheverfahren und 2 Wochen im einstweiligen Anordnungsverfahren. Die Frist beginnt jeweils mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses an die Beteiligten. Kann die schriftliche Bekanntgabe an einen Beteiligten nicht bewirkt werden, beginnt die Frist spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses.

 

Rz. 31

Gem. § 65 FamFG soll die Beschwerde begründet werden. Das Familiengericht kann hierzu eine angemessene Frist setzen. Die Begründung kann dabei auch neue Tatsachen und Beweise enthalten (§ 65 Abs. 3 FamFG).

 

Rz. 32

Gegen zweitinstanzliche Entscheidungen des Beschwerdegerichts ist das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde gegeben, sofern diese vom Beschwerdegericht zugelassen worden ist.

 

Rz. 33

Gemäß § 71 Abs. 1 FamFG ist die Rechtsbeschwerde binnen einer Frist von einem Monat nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses durch Einreichen einer Beschwerdeschrift bei dem Rechtsbeschwerdegericht (BGH) einzulegen. Die Rechtsbeschwerde ist, sofern die Beschwerdeschrift keine Begründung enthält, binnen einer Frist von einem Monat zu begründen. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des angefochtenen Beschlusses, nicht mit der Einlegung der Beschwerde (§ 71 Abs. 2 FamFG). Wird die Beschwerde also am letzten Tag der Beschwerdefrist beim BGH eingereicht, so muss sie bereits vollständig begründet sein.

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