Rz. 120

Anfallen kann auch eine Einigungsgebühr nach den Nrn. 1000 ff. VV.

 

Beispiel 76: Mahnverfahren mit Einigung

Gegen den Mandanten ist ein Mahnbescheid in Höhe von 3.000,00 EUR ergangen. Der Anwalt des Antragsgegners unterbreitet dem Antragsteller einen schriftlichen Vergleichsvorschlag, den dieser annimmt.

Neben der 0,5-Verfahrensgebühr nach Nr. 3307 VV kommt jetzt noch eine Einigungsgebühr nach Nr. 1000 Nr. 1 VV hinzu. Da das Mahnverfahren bereits zur Anhängigkeit führt, entsteht die Gebühr nur zu 1,0 (Nr. 1003 VV). Ein fiktive Terminsgebühr nach Anm. Abs. 1 Nr. 1 zu Nr. 3104 VV entsteht nicht, da im Mahnverfahren eine mündliche Verhandlung nicht vorgeschrieben ist.

 
1. 0,5-Verfahrensgebühr, Nr. 3307 VV   111,00 EUR
  (Wert: 3.000,00 EUR)    
2. 1,0-Einigungsgebühr, Nrn. 1000 Nr. 1, 1003 VV   222,00 EUR
  (Wert: 3.000,00 EUR)    
3. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 353,00 EUR  
4. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   67,07 EUR
Gesamt   420,07 EUR
 

Rz. 121

Sofern die Parteien unter Mitwirkung ihrer Anwälte eine Einigung auch über weiter gehende Gegenstände treffen, entsteht auch aus dem Mehrwert eine Einigungsgebühr. Deren Höhe hängt davon ab, ob

die weiter gehenden Gegenstände nicht anhängig sind – dann entsteht aus dem Mehrwert unter Berücksichtigung des § 15 Abs. 3 RVG eine weitere 1,5-Einigungsgebühr nach Nr. 1000 Nr. 1 VV.
die weiter gehenden Gegenstände erstinstanzlich anhängig sind – dann entsteht eine einheitliche 1,0-Gebühr aus dem Gesamtwert (§ 23 Abs. 1 S. 1 RVG i.V.m. § 39 Abs. 1 GKG).
die weiter gehenden Gegenstände in einem Berufungs- oder Revisionsverfahren oder einem der in den Vorbem. 3.2.1 oder 3.2.2 VV genannten Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeverfahren anhängig sind – dann entsteht aus dem Mehrwert unter Berücksichtigung des § 15 Abs. 3 RVG eine weitere 1,3-Einigungsgebühr nach Nr. 1004 VV.

Daneben erhöht sich gleichzeitig auch der Gegenstandswert der 0,5-Verfahrensgebühr (Nr. 3307 VV). Eine ermäßigte Verfahrensgebühr wie beim Antragsteller ist hier nicht vorgesehen.

 

Beispiel 77: Mahnverfahren mit Einigung auch über nicht anhängige Ansprüche

Der Gegner hatte gegen den Mandanten einen Mahnbescheid über 10.000,00 EUR erwirkt. Anschließend wird ein schriftliches Vergleichsangebot unterbreitet, das noch eine Gegenforderung des Mandanten in Höhe von nicht anhängiger 5.000,00 EUR enthält. Es kommt zu einer Einigung über die gesamten 15.000,00 EUR.

Die 0,5-Verfahrensgebühr nach Nr. 3307 VV entsteht aus dem Gesamtwert von 15.000,00 EUR (§ 23 Abs. 1 S. 1 RVG, § 39 Abs. 1 GKG).

Des Weiteren entsteht eine 1,0-Einigungsgebühr aus Nrn. 1000 Nr. 1, 1003 VV nach dem Wert der anhängigen 10.000,00 EUR und eine 1,5-Einigungsgebühr aus Nr. 1000 Nr. 1 VV nach dem Wert der nicht anhängigen 5.000,00 EUR. Zu beachten ist auch hier wieder § 15 Abs. 3 RVG, wonach nicht mehr als eine 1,5-Gebühr aus dem Gesamtwert von 15.000,00 EUR anfallen darf.

 
1. 0,5-Verfahrensgebühr, Nr. 3307 VV   359,00 EUR
  (Wert: 15.000,00 EUR)    
2. 1,0-Einigungsgebühr, Nrn. 1000 Nr. 1, 1003 VV 614,00 EUR  
  (Wert: 10.000,00 EUR)    
3. 1,5-Einigungsgebühr, Nr. 1000 Nr. 1 VV 501,00 EUR  
  (Wert: 5.000,00 EUR)    
  gem. § 15 Abs. 3 RVG nicht mehr als   1.077,00 EUR
  1,5 aus 15.000,00 EUR    
4. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 1.456,00 EUR  
5. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   276,64 EUR
Gesamt   1.732,64 EUR
 

Rz. 122

 

Beispiel 78: Mahnverfahren mit Einigung auch über erstinstanzlich anhängige Ansprüche

Der Gegner hatte gegen den Mandanten einen Mahnbescheid über 10.000,00 EUR erwirkt. Anschließend wird ein schriftliches Vergleichsangebot unterbreitet, das noch eine Gegenforderung des Mandanten in Höhe von weiteren erstinstanzlich anhängigen 5.000,00 EUR enthält. Es kommt zu einer Einigung über die gesamten 15.000,00 EUR.

Zu rechnen ist wie im vorangegangenen Beispiel; allerdings entsteht jetzt insgesamt nur eine 1,0-Einigungsgebühr (Nrn. 1000 Nr. 1, 1003 VV).

 
1. 0,5-Verfahrensgebühr, Nr. 3307 VV   359,00 EUR
  (Wert: 15.000,00 EUR)    
2. 1,0-Einigungsgebühr, Nrn. 1000 Nr. 1, 1003 VV   718,00 EUR
  (Wert: 15.000,00 EUR)    
3. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 1.097,00 EUR  
4. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   208,43 EUR
Gesamt   1.305,43 EUR

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