Rz. 111

Ist ein anderes Verfahren anhängig, und ist dessen Ergebnis für den Rechtsstreit von Bedeutung (präjudiziell), kann das Gericht auf Antrag und ohne mündliche Verhandlung das Verfahren aussetzen (§ 248 ZPO). Hiergegen kann derjenige, der hierzu eine andere rechtliche Auffassung hat, sofortige Beschwerde erheben, um so einen zügigen Verfahrensfortgang zu erreichen (§ 252 ZPO).

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