Rz. 100
Nach § 2033 BGB kann ein Miterbe seinen Anteil am gesamten Nachlass übertragen. Der Miterbe hat jedoch keine Möglichkeit, seine Beteiligung an der Nachlassimmobilie isoliert zu veräußern oder zu übertragen, solange die Erbengemeinschaft Eigentümerin der Immobilie ist. Gemäß §§ 2033 Abs. 2, 2040 BGB sind Verfügungen über Anteile an einzelnen Nachlassgegenständen nicht möglich. Dies ergibt sich aus der gesamthänderischen Bindung der Nachlassgegenstände.
Rz. 101
Anders als bei einer Beteiligung an einer Bruchteilsgemeinschaft, bei welcher dem Miteigentümer ein bestimmter abgrenzbarer ideeller Anteil eines Gegenstands zusteht, steht dem Miterben als Mitglied einer Gesamthandsgemeinschaft ein ideeller Anteil an jedem im Gesamthandseigentum stehenden Gegenstand zu.
1. Bestehen der Erbengemeinschaft
Rz. 102
Eine Verfügung über den Erbteil ist möglich, solange die Erbengemeinschaft als Gesamthandsgemeinschaft besteht, also für den Zeitraum zwischen dem Erbfall und der vollständigen Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft. Dabei ist es ausreichend, wenn das gemeinschaftliche Vermögen nur noch aus einem einzigen Gegenstand besteht, der noch nicht durch dingliches Rechtsgeschäft auf einen Miterben oder einen Dritten übertragen ist.
Rz. 103
Hat ein Miterbe sämtliche Anteile der Miterben erworben, ist kein gemeinschaftliches Vermögen mehr vorhanden. Die Erbengemeinschaft ist unumkehrbar erloschen und kann nicht mehr neu entstehen. Dies gilt selbst dann, wenn ein vereinbartes Rücktrittsrecht ausgeübt wird oder eine auflösende Bedingung des Erbteilskaufvertrags (Nichtzahlung des Kaufpreises) eingetreten ist.
Der Erwerber sämtlicher Erbteile kann eine Verpflichtung zur Übertragung der ganzen oder der teilweisen Erbschaft nur noch durch Übertragung der einzelnen Nachlassgegenstände erfüllen.
2. Verpflichtungsgeschäft
Rz. 104
Der Übertragung des Erbteils liegt als Verpflichtungsgeschäft häufig ein Erbteilskaufvertrag als Unterfall des Erbschaftskaufs zugrunde. Bei einem Erbschaftskauf handelt es sich um einen gewöhnlichen Kaufvertrag, für den die §§ 2371 ff. BGB Sonderregelungen enthalten.
Rz. 105
Gegenstand des Erbschaftskaufvertrags ist die Gesamtheit des dem Erben zugefallenen Nachlassvermögens. Gegenstand der Verfügung ist der Anteil eines Miterben am Nachlass, mithin sein Erbteil, § 1922 Abs. 2 BGB, also die sich aus seiner Erbquote ergebende ideelle Berechtigung am Nachlass als Gesamthandsvermögen der Erbengemeinschaft.
3. Form des Erbteilsübertragungsvertrags
Rz. 106
Der Vertrag, durch den ein Miterbe über seinen Anteil am Nachlass verfügt bedarf gemäß § 2033 Abs. 1 S. 2 BGB der notariellen Beurkundung, § 128 BGB. Fehlt es an dieser Form ist der Vertrag nach § 125 S. 1 BGB nichtig. Die Formvorschrift des § 2033 Abs. 1 S. 2 BGB betrifft nur das Verfügungsgeschäft, nicht aber das der Verfügung zugrundeliegende Verpflichtungsgeschäft. Allerdings bedarf auch ein Verpflichtungsgeschäft, welches auf die Veräußerung des Erbteils gerichtet ist, gem. §§ 2371, 2385 Abs. 1 BGB der notariellen Beurkundung. Ein formwidrig geschlossenes Verpflichtungsgeschäft wird nach mittlerweile wohl herrschender Ansicht nicht in entsprechender Anwendung der §§ 311b Abs. 1 S. 2, 518 Abs. 2, 766 S. 3, 2301 Abs. 2 BGB durch die formwirksame Übertragung des Erbteils geheilt.
4. Vertretung
Rz. 107
Eine zur Verfügung über den Erbteil ermächtigende Vollmacht bedarf gemäß § 167 Abs. 2 BGB grundsätzlich nicht der für das Verfügungsgeschäft geltenden Form. Etwas anderes gilt nur, wenn der Vertretene durch die Erteilung der Vollmacht rechtlich oder tatsächlich in gleicher Weise gebunden wird wie durch die Vornahme des formbedürftigen Rechtsgeschäfts, beispielsweise bei der Erteilung einer unwiderruflichen Vollmacht.
5. Genehmigungserfordernisse
Rz. 108
Verfügungsbeschränkungen, insbesondere etwaige Genehmigungserfordernisse, hinsichtlich einzelner Nachlassgegenstände schränken die Möglichkeit über den Erbteil zu verfügen grun...