Peter Houben, Dr. iur. Martin Schimke
Rz. 1539
Fällig wird der Anspruch gem. §§ 65, 87a Abs. 4 HGB am letzten Tag des Monates, in dem nach § 87c Abs. 1 HGB über den Anspruch abzurechnen ist.
Rz. 1540
Für die Frage der Verjährung ist danach zu unterscheiden, ob die Vorschriften des BGB in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung zur Anwendung kommen oder die mit dem SchuModG neu gefassten Verjährungsregelungen. Für das alte Recht gilt: Die Verjährung der Provisionsansprüche des Handlungsgehilfen richtet sich nach §§ 196 Nr. 8, 201 BGB a.F. (BAG v. 14.3.2000 – 9 AZR 855/98, DB 2000, 1334; BAG v. 5.9.1995, NJW 1996, 1693; BAG v. 7.12.1973, EversOK Ls. 1 m.w.N.). Sie beträgt zwei Jahre, gerechnet ab dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist (§§ 201, 198 BGB a.F.), kann aber gem. § 225 S. 2 BGB a.F. abgekürzt werden, soweit tarifliche Regelungen dem nicht entgegenstehen (LAG Hessen v. 19.1.1981, DB 1982, 812). Hat der Arbeitnehmer die Provision nach den Grundsätzen einer ungerechtfertigten Bereicherung zurückzuzahlen, weil das von ihm vermittelte Geschäft vom Kunden wirksam angefochten worden ist, soll dieser Anspruch wie alle bereicherungsrechtlichen Ansprüche gem. § 195 BGB a.F. nach 30 Jahren verjähren (BAG v. 14.3.2000 – 9 AZR 855/98, DB 2000, 1334).
Nach neuem Recht unterliegen sowohl die Provisionsansprüche des Angestellten im Versicherungsvertrieb als auch etwaige Rückforderungen des Arbeitgebers aus ungerechtfertigter Bereicherung nach § 195 BGB n.F. der regelmäßigen Verjährung von drei Jahren. Die Verjährung beginnt gem. § 199 Abs. 1 BGB n.F. mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist (§ 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB n.F.) und der Gläubiger sowohl von den Umständen Kenntnis erlangt, die den Anspruch begründen als auch von der Person des Schuldners (§ 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB n.F.). Der Kenntnis steht es nach § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB n.F. gleich, dass der Gläubiger ohne grobe Fahrlässigkeit hätte Kenntnis erlangen müssen. Die Abkürzung der Verjährung ist nach § 202 BGB n.F. zulässig, sofern die Verjährung nicht im Voraus wegen einer vorsätzlichen Haftung erleichtert wird (§ 202 Abs. 1 BGB n.F.) oder die Verjährung 30 Jahre über die gesetzliche Verjährungsfrist hinaus erschwert wird (§ 202 Abs. 2 BGB n.F.).
Rz. 1541
Nach der Übergangsvorschrift des Art. 229 § 6 Abs. 1 EGBGB finden die Vorschriften der §§ 195 ff. BGB n.F. grds. auf Ansprüche Anwendung, die nach altem Recht am 1.1.2001 noch nicht verjährt sind. Soweit die Verjährungsregelung nach neuem Recht jedoch länger ist als nach altem Recht, gilt nach Art. 229 § 6 Abs. 3 EGBGB altes Recht. Ansprüche der angestellten Vertriebskraft auf Provision, die vor dem 1.1.2002 entstanden sind und die nach altem Recht am 31.12.2001 noch nicht verjährt waren, verjähren danach gem. §§ 196 Nr. 8, 201 BGB a.F. in zwei Jahren. Für Forderungen, die nach altem Recht einer längeren Verjährung unterliegen als nach neuem, wird zwar gem. Art. 229 § 6 Abs. 4 EGBGB der neue kürzere Fristverlauf ab dem 1.1.2002 berechnet. Würde die Verjährung nach altem Recht jedoch nicht vor dem nach neuem Recht ermittelten Termin eintreten, gilt altes Recht. Ansprüche des Arbeitgebers auf Rückzahlung von Provision aus ungerechtfertigter Bereicherung, die vor dem 1.1.2002 entstanden sind, verjähren danach in 30 Jahren, sofern die Verjährung nach § 195 BGB a.F. zum 31.12.2003 noch nicht vollendet war.