Für die übrigen Schutzrechte, insbesondere für alle etwaigen nach Urheber- und Geschmacksmuster rechtsschutzfähigen Arbeitsergebnisse, die der Arbeitnehmer während der Dauer seines Arbeitsverhältnisses während der Arbeitszeit oder, sofern sie einen Bezug zu seinen arbeitsvertraglichen Aufgaben haben, auch außerhalb seiner Arbeitszeit erstellt, überträgt der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber die für die betrieblichen Zwecke notwendigen Nutzungsrechte. Dies ist im Regelfall das ausschließliche zeitlich, räumlich und inhaltlich unbeschränkte Nutzungs- und Verwertungsrecht. Die Übertragung des Nutzungs- und Bearbeitungsrechts umfasst auch die Erlaubnis zur Bearbeitung und Lizenzvergabe an Dritte.
Soweit es für die betriebliche Nutzung erforderlich ist, überträgt der Arbeitnehmer im Rahmen der Vorschrift des § 31a UrhG dem Arbeitgeber auch die Rechte für sämtliche noch unbekannten Nutzungsarten.
Die Rechtsübertragung gilt, ohne dass ein zusätzlicher Vergütungsanspruch entsteht, auch für die Zeit nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses.
Sonstige urheberrechtsfähige Schöpfungen, die mit der Arbeitsaufgabe nicht in Verbindung stehen, sind von der Rechteübertragung nicht mit umfasst.
Die Einräumung erstreckt sich insbesondere auf:
(1) |
das Vervielfältigungsrecht gemäß § 16 UrhG, |
(2) |
das Verbreitungsrecht gemäß § 17 UrhG, |
(3) |
das Recht zur öffentliche Zugänglichmachung gemäß § 19a UrhG, |
(4) |
das Recht zur Wiedergabe durch Bildträger gemäß § 22 UrhG, |
(5) |
das Recht zur Bearbeitung und Umgestaltung gemäß § 23 UrhG, |
(6) |
das Recht an Lichtbildern gemäß § 72 UrhG, |
(7) |
das Recht, das Werk und die durch das Werk begründeten Ausstattung einschließlich ihrer wesentlichen fotografischen, zeichnerischen oder sonstigen Umsetzung im Zusammenhang mit anderen Produkten oder Dienstleistungen jeder Art und jeder Branche zum Zwecke der Verkaufsförderung (Imagetransfer) zu nutzen und so gestaltete und versehene Produkte sowie zur Werbung für diese Produkte und Dienstleistungen zu verwenden und nach eigenem Ermessen Markenanmeldungen durchzuführen sowie gesetzliche Schutzrechte zu erwerben, |
(8) |
das Recht, das Werk allein oder im Rahmen anderer Werke und Nutzungsformen in körperlicher oder unkörperlicher Form zu archivieren und in Sammlungen und/oder Datenbanken aufzunehmen und Dritten den Zugang zu dem Werk (in welcher Form auch immer) zu gestatten, |
(9) |
alle sonstigen durch Verwertungsgesellschaften wahrgenommenen Rechte nach deren Satzung, Wahrnehmungsauftrag und Verteilungsplan, soweit eine Übertragung dieser Rechte gemäß entsprechenden Bestimmungen gesetzlich zulässig ist.“ |