Dr. Katja Francke, Dr. Norma Studt
Rz. 15
Mit aufzunehmen ist nach § 11 Abs. 1 S. 2 Ziff. 6 BBiG in die Vertragsniederschrift auch eine Regelung zur Zahlung und Höhe der Ausbildungsvergütung. Die Vergütung muss nach § 17 BBiG so bemessen sein, dass sie mit mindestens jährlich fortschreitender Berufsausbildung ansteigt. Ein Schwerpunkt der Reform des BBiG durch das zum 1.1.2020 in Kraft getretene Berufsbildungsmodernisierungsgesetz war die Festsetzung einer angemessenen Mindestvergütung für Auszubildende, die in § 17 Abs. 2 BBiG niedergelegt ist. Eine diese Mindestvergütung unterschreitende Vergütungsvereinbarung ist außerhalb der in § 17 Abs. 3 BBiG geregelten Fälle unwirksam. Festgelegt ist die monatliche Ausbildungsvergütung bis einschließlich 31.12.2023 für insgesamt vier Ausbildungsjahre. Besteht der Auszubildende die Abschlussprüfung nicht und verlängert sich das Ausbildungsverhältnis auf seinen Wunsch hin nach § 21 Abs. 3 BBiG, besteht ein Anspruch des Auszubildenden auf die Mindestausbildungsvergütung, die zuletzt galt. Sie steigert sich also nicht auf die Mindestausbildungsvergütung für das nächste Ausbildungsjahr. Für Ausbildungsverhältnisse, die nach dem 31.12.2023 beginnen, bestimmt § 17 Abs. 2 S. 2 BBiG, dass die Höhe der Mindestvergütung zum 1.1. eines jeden Jahres durch den Gesetzgeber fortgeschrieben wird. Hierzu gibt das Bundesministerium für Bildung und Forschung nach § 17 Abs. 2 S. 5 BBiG spätestens zum 1.11. eines jeden Kalenderjahres die Höhe der Mindestvergütungssätze für das erste Ausbildungsjahr und die weiteren Ausbildungsjahre bekannt. Für Ausbildungsverträge, die vor 2020 begonnen haben, gilt die gesetzliche Mindestvergütungsvorgabe nicht. § 17 Abs. 3 BBiG gestattet bei beiderseitiger Tarifbindung (§ 3 Abs. 1 TVG) durch eine Öffnungsklausel, dass die Tarifvertragsparteien auch eine von der Regelung des § 17 Abs. 2 BBiG abweichende (niedrigere) vereinbaren können. Als Systembruch wird die bei der Ausgestaltung der Vergütung ebenfalls zu beachtende Neuregelung in § 17 Abs. 4 BBiG bewertet, nach der eine Ausbildungsvergütung im Geltungsbereich eines Tarifvertrages, unabhängig davon, ob der Auszubildende tarifgebunden ist oder nicht, nicht mehr als 20 % unterhalb des tariflichen Ausbildungsentgeltes liegen darf. Andernfalls wird sie als nicht mehr angemessen angesehen, selbst wenn die Mindestvergütungssätze des § 17 Abs. 2 BBiG erreicht werden. Mit dieser Regelung hat sich der Gesetzgeber an der bisher vom BAG zur Angemessenheit von Vergütungen entwickelten Rechtsprechung orientiert. Der Ausbilder muss also stets prüfen, ob auch ohne eigene Tarifbindung einschlägige Tarifverträge, die ihn vom Geltungsbereich her erfassen, Ausbildungsvergütungen vorsehen, die nur maximal um 20 % unterschritten werden dürfen. Die von den Innungen oder z.B. auch der Kammer vorgegebenen oder vorgeschlagenen Vergütungssätze sind für die Regelung des § 17 Abs. 4 BBiG nicht relevant.
Ist eine Vergütung im Sinne von § 17 Abs. 1 S. 1 BBiG nicht angemessen, wird der Ausbildungsvertrag nicht von den zuständigen Kammern in das Ausbildungsverzeichnis eingetragen. Der Ausbildungsvertrag bleibt als solches jedoch in seinem Bestand wirksam. Der Auszubildende kann vor den Schlichtungsausschüssen bzw. vor dem Arbeitsgericht die Unangemessenheit der Ausbildungsvergütung geltend machen. Dies muss nicht innerhalb etwaig tarifvertraglicher Ausschlussfristen geschehen, sofern er auf die Unangemessenheit der Vergütung mit Verweis auf einen Tarifvertrag geltend macht und sofern der Tarifvertrag nicht unmittelbare Anwendung findet, aber als Maßstab für die Bemessung der Angemessenheit der Vergütung herangezogen wird.
Bei einer über die vereinbarte regelmäßige tägliche Arbeitszeit hinaus gehenden Beschäftigung hat der Auszubildende nach § 17 Abs. 7 BBiG Anspruch auf eine besondere Vergütung oder auf Ausgleich der Überstunden durch entsprechende Freizeit. Eine von dieser Regelung zulasten des Auszubildenden abweichende Vereinbarung ist nach § 25 BBiG unzulässig. Nach den gesetzlichen Regelungen können die Parteien frei vereinbaren, ob die Überstunden durch Vergütung oder durch Freizeit ausgeglichen werden. Einen gesetzlichen Anspruch auf Mehrarbeitszuschläge gibt es auch bei Auszubildenden nicht. Für den Fall, dass sich die Parteien für einen Ausgleich durch Freizeit entschieden haben, wird jedenfalls von einem Teil der arbeitsrechtlichen Literatur angenommen, dass der Freizeitausgleich in Anlehnung an § 18 Abs. 2 BBiG innerhalb eines Monats nach dem Monat, in dem die Überstunden geleistet wurden, auszugleichen ist. Eine höchstrichterliche Entscheidung gibt es hierzu noch nicht. Vorsorglich empfiehlt es sich, für den Fall der Regelung des Überstundenausgleiches durch Freizeit einen Ausgleichszeitraum mit in den Vertrag aufzunehmen.