Rz. 260

Die äußere Form des Zeugnisses spiegelt die dem Arbeitnehmer entgegengebrachte Wertschätzung wider. Daher ist das Zeugnis auf haltbares Papier guter Qualität, regelmäßig auf DIN-A4-Geschäftspapier des Arbeitgebers ohne Ausbesserungen, Flecken oder Beschädigungen abzufassen.[439] Grundsätzlich nicht zu beanstanden ist es, wenn das Zeugnis zweimal gefaltet wird, um es in einem Geschäftsumschlag üblicher Größe zu versenden, sofern das Original kopierfähig ist und die Knicke sich auf der Kopie nicht abzeichnen.[440] Auch die körperliche Verbindung mehrerer Zeugnisseiten mit einem Heftgerät ist unproblematisch – es besteht kein Anspruch auf ein "ungetackertes, ungeknicktes" Zeugnis.[441] Wenn üblicherweise gelochtes Geschäftspapier verwendet wird (hier: kleiner Handwerksbetrieb), dann stellt dessen Verwendung auch kein verbotenes Geheimzeichen i.S.v. § 109 Abs. 2 S. 2 GewO dar.[442]

 

Rz. 261

 

Praxishinweis

Unterstreichungen, auch gedruckte, das Benutzen von Frage- oder Ausrufezeichen sowie Hervorhebungen durch fettgedruckten oder kursiven Text oder Anführungszeichen sind zu unterlassen, da sie als "Geheimzeichen" gewertet werden können.[443]

 

Rz. 262

Das Zeugnis ist i.d.R. in deutscher Sprache abzufassen und sollte die Überschrift "Zeugnis", "Vorläufiges Zeugnis" oder "Zwischenzeugnis" tragen.[444] Es ist in Schriftform zu verfassen – elektronische Form genügt gemäß § 109 Abs. 3 GewO nicht – und in der dritten Person zu formulieren.[445] Außerdem ist das tatsächliche Ausstellungsdatum zu benennen, d.h. beim Endzeugnis i.d.R. der letzte Tag des Arbeitsverhältnisses oder der folgende Arbeitstag, da zu diesem Zeitpunkt die Pflicht zur Zeugniserteilung entsteht. Allerdings ist ein vom Arbeitgeber berichtigtes Zeugnis auf das Datum des Ursprungszeugnisses zurückzudatieren, wenn die verspätete Ausstellung vom Arbeitnehmer nicht zu vertreten ist.[446] Fordert der Arbeitnehmer den Arbeitgeber erst mehrere Jahre nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses zur Zeugnisausstellung auf, obwohl in einem Vergleich die Erstellung eines Entwurfs seitens des Arbeitnehmers vereinbart wurde, besteht auf Grund der Wahrheitspflicht kein Anspruch auf Rückdatierung des Zeugnisses.[447]

 

Rz. 263

Am Anfang steht eine Eingangsformel, in der der Arbeitnehmer mit vollem Namen, Berufsbezeichnung und erworbenen akademischen Graden sowie öffentlich-rechtlichen Titeln zu bezeichnen ist. Die Erwähnung des Geburtsdatums oder der aktuellen Wohnanschrift sind wohl (noch) als üblich anzusehen, allerdings kaum erforderlich und im Zweifel eher wegzulassen. Der kirchliche Arbeitgeber ist zur Angabe der Konfession berechtigt.

Zur Wahrung der Schriftform ist das Zeugnis handschriftlich dokumentenecht[448] zu unterschreiben; ein Faksimile, Stempel oder die Kopie einer Unterschrift genügt auf keinen Fall. Die Unterschrift muss in der Weise erfolgen, wie der Unterzeichner auch sonst wichtige betriebliche Dokumente unterzeichnet. Weicht der Namenszug hiervon ab, liegt lediglich ein Handzeichen vor, das nach § 126 Abs. 1 BGB der notariellen Beglaubigung oder nach § 129 Abs. 2 BGB der notariellen Beurkundung bedarf.[449] Eine quer zum Zeugnistext verlaufende Unterschrift begründet regelmäßig Zweifel an dessen Ernsthaftigkeit und verstößt damit gegen § 109 Abs. 2 S. 2 GewO. Dabei kommt es nicht auf die subjektive Zwecksetzung des Unterzeichnenden an.[450] Die demgegenüber in der Praxis bereits vorgefundene Auffassung, bei zwei Unterzeichnern müsse zwischen Links- und Rechtsunterzeichner eine bestimmte Ordnung eingehalten werden, weil sich dies aus DIN 5008 ergebe und die "ranghöhere" Person links zu unterzeichnen habe, geht demgegenüber fehl und ist überzogen, da eine DIN-Norm nicht rechtsverbindlich ist und eine etwaige Verletzung kein unzulässiges Geheimzeichnen; ebenso die Forderung danach, statt einem linksbündigen Schriftbild Blocksatz zu verwenden (oder umgekehrt), weil dies den üblichen Geschäftsbriefen des Arbeitgebers entspreche.

Ein Smiley in der Unterschrift mit heruntergezogenem Mundwinkel enthält eine negative Aussage des Arbeitgebers über den Arbeitnehmer, die dieser nicht hinnehmen muss.[451]

 

Rz. 264

Üblich – jedenfalls für überdurchschnittliche Zeugnisse – ist auch eine Dankes- und Wunschformel am Ende des Zeugnisses; allerdings besteht auf die Aufnahme von Formulierungen betreffend Dank für gute Zusammenarbeit und gute Wünsche für die Zukunft kein Rechtsanspruch des Arbeitnehmers.[452] Hat der Arbeitgeber eine Schlussformel aufgenommen und ist der Arbeitnehmer mit deren Inhalt nicht einverstanden, besteht kein Anspruch auf deren Ergänzung oder Umformulierung, sondern nur auf ein Zeugnis ohne Schlussformel.[453] Erst recht besteht kein Anspruch auf die Formulierung "Der Kläger hat das Arbeitsverhältnis auf eigenen Wunsch beendet, um sich einer neuen Herausforderung zu stellen", wenn die Parteien sich in einer Abwicklungsvereinbarung darauf verständigt haben, dass das Arbeitsverhältnis vom Arbeitgeber ordentlich aus betriebsbedingten Gründen gekündigt ...

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