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Die Bestellung eines Betriebsbeauftragten für Abfall (Abfallbeauftragten) richtet sich nach § 59 Abs. 1 S. 1 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG).[234] Der besondere Kündigungsschutz nach § 60 Abs. 3 S. 1 KrWG i.V.m. § 58 Abs. 2 BImSchG setzt die Bestellung des Arbeitnehmers zum Betriebsbeauftragten für Abfall (Abfallbeauftragten) voraus. Die Bestellung kann auch im schriftlichen Arbeitsvertrag enthalten sein. Ist ein Arbeitnehmer durch die im Arbeitsvertrag enthaltenen Regelungen wirksam zum Betriebsbeauftragten für Abfall bestellt, kann der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes außerordentlich kündigen. Eine ordentliche Kündigung ist ausgeschlossen.[235]

[234] Weiterführend Bergwitz, NZA 2021, 542.

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