Rz. 69

Die Sorgeerklärung wirkt nicht rückwirkend, sondern nur in die Zukunft. Insofern besteht kein Gleichlauf mit der Vaterschaftsanerkennung. Diese Rechtsfolge ergibt sich aus § 1617b BGB. Dort geht es um die Bestimmung des Familiennamens des Kindes. Wird die gemeinsame Sorge der Eltern erst begründet, wenn das Kind bereits einen Namen führt, so kann der Name des Kindes binnen drei Monaten nach Begründung der gemeinsamen Sorge neu bestimmt werden, § 1617b Abs. 1 S. 1 BGB.[65] Die Entscheidung aus der Zeit, in der nur ein Elternteil Inhaber der elterlichen Sorge war, bleibt also wirksam. Das wiederum muss im Umkehrschluss bedeuten, dass die Begründung der gemeinsame elterliche Sorge und damit die gemeinsame Entscheidungsbefugnis über die Angelegenheiten des Kindes nicht rückwirkend Rechtswirkungen entfaltet.

[65] OLG Karlsruhe, Beschl. v. 19.2.2016 – 5 U I 171/15, openJur 2016 – 7616.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge