Rz. 23
§ 812 BGB – Herausgabeanspruch
(1) |
1Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. 2Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt. |
(2) |
Als Leistung gilt auch die durch Vertrag erfolgte Anerkennung des Bestehens oder des Nichtbestehens eines Schuldverhältnisses. |
§ 813 BGB – Erfüllung trotz Einrede
(1) |
1Das zum Zwecke der Erfüllung einer Verbindlichkeit Geleistete kann auch dann zurückgefordert werden, wenn dem Anspruch eine Einrede entgegenstand, durch welche die Geltendmachung des Anspruchs dauernd ausgeschlossen wurde. 2Die Vorschrift des § 214 Abs. 2 bleibt unberührt. |
(2) |
Wird eine betagte Verbindlichkeit vorzeitig erfüllt, so ist die Rückforderung ausgeschlossen; die Erstattung von Zwischenzinsen kann nicht verlangt werden. |
§ 814 BGB – Kenntnis der Nichtschuld
Das zum Zwecke der Erfüllung einer Verbindlichkeit Geleistete kann nicht zurückgefordert werden, wenn der Leistende gewusst hat, dass er zur Leistung nicht verpflichtet war, oder wenn die Leistung einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprach.
Rz. 24
Werden vor abschließender Klärung der Sach- und Rechtslage Vorschusszahlungen "unter Rückforderungsvorbehalt" erbracht, richtet sich deren Rückforderung an § 812 BGB aus. Siehe ergänzend Rdn 1022 ff.
Rz. 25
§ 814 BGB, wonach eine Rückforderung ausgeschlossen sein kann, wenn der Leistende in Kenntnis einer Nicht-Schuld zahlt, ist zu bedenken. Dem Bereicherungsanspruch des Schädigers steht § 814 BGB regelmäßig nicht entgegen. Nach § 814 BGB kann das zur Erfüllung einer Verbindlichkeit Geleistete nicht zurückgefordert werden, wenn der Leistende gewusst hat, dass er zur Leistung nicht verpflichtet war. Die Anwendung der Norm setzt voraus, dass der Leistende zum Zeitpunkt seiner Leistung positiv gewusst hat, nicht zur Leistung verpflichtet gewesen zu sein. Allein die Kenntnis der Tatsachen, aus denen sich das Fehlen der rechtlichen Verpflichtung ergibt, genügt nicht. Der Leistende muss auch gewusst haben, dass er nach der Rechtslage nichts schuldet. Der Leistende muss aus diesen Tatsachen nach der maßgeblichen Parallelwertung in der Laiensphäre auch die zutreffende rechtliche Schlussfolgerung gezogen haben. Die Beweislast dafür trägt der Empfänger.
Rz. 26
Eine Rückforderung kann nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) auch bei bloßen Zweifeln an der Verpflichtung dann ausgeschlossen sein, wenn dem Empfänger erkennbar gemacht wurde, der Leistende wolle die Leistung auch für den Fall bewirken, dass keine Verpflichtung dazu bestehe. Aus dem Verhalten des Leistenden muss der Empfänger also geschlossen haben, der Leistende wolle die Leistung – einerlei, wie der Schuldgrund beschaffen sei – gegen sich gelten lassen. Dabei sind die Anforderungen im Sachschadenbereich (mit seinem überschaubaren Schadenbild) allerdings deutlich geringer als im Personenschadenbereich; für Personenschäden lässt sich eine solch gleichgültige Leistungsgewährung des Ersatzpflichtigen kaum darstellen.
Rz. 27
Auch ohne ausdrücklichen Vorbehalt späterer Rückforderungen kann im Einzelfall der Ersatzpflichtige nach weiterer Sachaufklärung Rückzahlung verlangen, wenn er aufgrund "einstweiliger" Abrechnung und "ohne Präjudiz" gezahlt hat.
Rz. 28
Bei unklarer Ersatzlage, gerade wenn es um schnelle Hilfe geht, kann sich anbieten, mit dem Verletzten, gegebenenfalls vertreten durch seinen Anwalt, einen Darlehensvertrag (ohne Zinsen) zu schließen, um einerseits einer Notlage abzuhelfen und andererseits einer Verschlechterung der Beweislage bei Rückforderung der bereits gezahlten Beträge (Vorschüsse) zu entgehen.
Rz. 29
Äußerungen zu Bestand und Höhe eines Anspruches, die im Rahmen von Vergleichsverhandlungen abgegeben werden, können in aller Regel bei Scheitern der außergerichtlichen Verhandlungen nachfolgend prozessual streitig gestellt werden (dazu Rdn 552 ff.).