Rz. 75

Nach § 151 VwGO kann gegen die Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten die Entscheidung des Gerichts beantragt werden. Die Überschrift zum 14. Abschnitt der VwGO spricht insoweit von "Erinnerung". Unabhängig davon, ob es sich bei diesen Verfahren über Anträge auf gerichtliche Entscheidung um Erinnerungen handelt oder nicht, sind die Nrn. 3500 ff. VV entsprechend anzuwenden.

 

Rz. 76

Die frühere Streitfrage, ob es sich bei diesen Verfahren um eine eigene Angelegenheit handele, weil hier nicht der Rechtspfleger die Kostenfestsetzung durchführt, sondern der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle, ist durch die Neufassung des § 18 Abs. 1 Nr. 3 RVG seit 1.8.2013 geklärt, dass diese Vorschrift jetzt alle Erinnerungen gegen eine Kostenfestsetzung erfasst.[30]

[30] Siehe ausführlich Schneider/Thiel, Das neue Gebührenrecht für Rechtsanwälte, § 3 Rn 104 ff.

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