Rz. 39

Die Klageerhebung geschieht durch Einreichung der Klageschrift entsprechend den Voraussetzungen von § 253 ZPO. Die Klage kann auch mündlich zur Niederschrift der Geschäftsstelle oder der Rechtsantragstelle des Arbeitsgerichts erhoben werden. Das Arbeitsgericht hat eine beglaubigte Abschrift der Klage von Amts wegen zuzustellen. Die Klagefrist ist gewahrt, wenn die fristgerecht eingegangene Klage demnächst dem Arbeitgeber zugestellt wird (§ 46 Abs. 2 ArbGG i.V.m. § 167 ZPO). Die Klage kann auch durch Fax erhoben werden.[49] Soweit die Klage durch eine Person eingereicht wird, die zur Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr verpflichtet ist (vgl. § 46g ArbGG), sind die hierfür geltenden Voraussetzungen zwingend zu beachten. Das bedeutet, dass vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen sowie schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, als elektronisches Dokument zu übermitteln sind. Gleiches gilt für die nach dem ArbGG vertretungsberechtigten Personen, für die ein sicherer Übermittlungsweg nach § 46c Abs. 4 S. 1 Nr. 2 ArbGG zur Verfügung steht. Ist eine Übermittlung aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen;[50] auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen. Wird ein Wiedereinsetzungsantrag auf einen vorübergehenden Funktionsausfall eines Computers gestützt, bedarf es näherer Darlegungen zur Art des Defekts und seiner Behebung.[51]

[49] LAG Rheinland-Pfalz v. 24.2.2001, LAGE § 4 KSchG Nr. 45.
[50] Zu den formalen und inhaltlichen Anforderungen an die Glaubhaftmachung vgl. BAG v. 25.8.2022, NZA 2023, 58.

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