Rz. 33

Lehnt die Rechtsschutzversicherung die Deckung ab, so stellt sich die Frage, ob und inwieweit der Anwalt einen Mandanten beraten und ggf. vertreten muss gegenüber der Ablehnung der Rechtsschutzdeckung.

 

Rz. 34

Es ist von dem Grundsatz auszugehen, dass der Anwalt verpflichtet ist zu prüfen, ob die Deckungsablehnung begründet ist.[32]

 

Rz. 35

Im Übrigen muss diese Thematik differenziert gesehen werden. Der Anwalt muss klären und den Mandanten entsprechend beraten, welche Instrumentarien zur Verfügung stehen, der Deckungsablehnung zu begegnen.

 

Rz. 36

Lehnt der Rechtsschutzversicherer seine Eintrittspflicht mit dem Argument ab, die beabsichtigte Rechtsverfolgung besitze keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, ist es Aufgabe des Anwaltes zu prüfen, ob nach den vereinbarten Bedingungen Stichentscheid oder Schiedsgutachten in Betracht kommt (zum Stichentscheid vgl. § 35 Rn 1 ff.). Zum Schiedsverfahren vgl. § 36 – Schiedsverfahren (siehe § 36 Rn 1 ff.). Jedenfalls muss der Anwalt den Versicherungsnehmer bzw. seinen Mandanten informieren.

 

Rz. 37

Lehnt die Rechtsschutzversicherung aus sonstigem Grund, etwa unter Hinweis auf einen Ausschlusstatbestand oder eine Obliegenheitsverletzung, die Rechtsschutzdeckung ab, ist es für den Anwalt geboten, anhand der vereinbarten ARB zu prüfen, ob die Ablehnung begründet oder nicht begründet ist.

 

Rz. 38

Bei lediglich bestätigter Teildeckung ist der Anwalt verpflichtet, den Versicherungsnehmer über die Beschränkung der Deckung und die sich hieraus ergebende Kostenbelastung umfassend zu informieren.[33]

 

Rz. 39

Schließlich ist der Anwalt auch gehalten, bei Deckungsablehnung den Versicherungsnehmer bzw. seinen Mandanten über die weiteren Möglichkeiten einer rechtlichen Überprüfung zu informieren, speziell über die Möglichkeit der Entscheidung des Ombudsmannes (zum Verfahren beim Ombudsmann vgl. § 36 Rn 33 ff.).[34]

[32] OLGDüsseldorf VersR 1985, 92.
[34] Vgl. hierzu Tietgens, a.a.O. (495).

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