Rz. 22
Unter den Voraussetzungen der §§ 249 ff. FamFG kann das minderjährige Kind, das mit dem in Anspruch genommenen Elternteil nicht in einem Haushalt lebt, im vereinfachten Verfahren seinen Unterhalt festsetzen lassen. Die Gebühren richten sich nach den Nrn. 3100 ff. VV. Hinzukommen kann eine Einigungsgebühr (Nr. 1000 Nr. 1 VV).
Rz. 23
Der Gegenstandswert bestimmt sich nach §§ 42, 51 FamGKG.
Beispiel 11: Vereinfachtes Verfahren auf Unterhaltsfestsetzung
Im Januar wird zunächst ein vereinfachtes Verfahren nach §§ 249 ff. FamFG auf Festsetzung eines monatlichen Unterhalts in Höhe von 300,00 EUR ab Februar eingeleitet.
Für das vereinfachte Unterhaltsfestsetzungsverfahren entsteht die 1,3-Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV zuzüglich Auslagen und Umsatzsteuer. Der Verfahrenswert beläuft sich auf 12 x 300,00 EUR = 3.600,00 EUR).
I. |
Vereinfachtes Verfahren |
1. |
1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV |
|
361,40 EUR |
|
(Wert: 3.600,00 EUR) |
|
|
2. |
Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV |
|
20,00 EUR |
|
Zwischensumme |
381,40 EUR |
|
3. |
19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV |
|
72,47 EUR |
Gesamt |
|
453,87 EUR |
Rz. 24
Auch hier sind die bei Einreichung fälligen Beträge hinzuzurechnen (§ 51 Abs. 2 FamGKG).
Beispiel 12: Vereinfachtes Verfahren auf Unterhaltsfestsetzung mit fälligen Beträgen
Im Januar wird zunächst ein vereinfachtes Verfahren nach §§ 249 ff. FamFG auf Festsetzung eines monatlichen Unterhalts in Höhe von 300,00 EUR ab Januar eingeleitet.
Jetzt beläuft sich der Verfahrenswert auf 3.900,00 EUR.
Rz. 25
Neben der Verfahrensgebühr kann eine Terminsgebühr entstehen, wenn eine Besprechung zur Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens geführt wird (Vorbem. 3 Abs. 3 S. 3 Nr. 2 VV).
Beispiel 13: Vereinfachtes Verfahren auf Unterhaltsfestsetzung mit Besprechung
Im Januar wird vom Jugendamt zunächst ein vereinfachtes Verfahren nach §§ 249 ff. FamFG auf Festsetzung eines monatlichen Unterhalts in Höhe von 300,00 EUR ab Februar eingeleitet. Der Anwalt führt eine Besprechung mit der Behörde, worauf diese den Antrag zurücknimmt.
Zur Verfahrensgebühr kommt jetzt noch eine Terminsgebühr nach Vorbem. 3 Abs. 3 S. 3 Nr. 2 i.V.m. Nr. 3104 VV hinzu.
I. |
Vereinfachtes Verfahren |
1. |
1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV |
|
361,40 EUR |
|
(Wert: 3.600,00 EUR) |
|
|
2. |
1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV |
|
333,60 EUR |
|
(Wert: 3.600,00 EUR) |
|
|
3. |
Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV |
|
20,00 EUR |
|
Zwischensumme |
715,00 EUR |
|
4. |
19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV |
|
135,85 EUR |
Gesamt |
|
850,85 EUR |
Rz. 26
Eine fiktive Terminsgebühr nach Anm. Abs. 1 Nr. 1 zu Nr. 3104 VV ist dagegen nicht möglich, da im vereinfachten Verfahren auf Festsetzung des Unterhalts Minderjähriger eine mündliche Verhandlung nicht vorgeschrieben ist.
Rz. 27
Kommt es zu einer Einigung, erhält der Anwalt zusätzlich eine 1,0-Einigungsgebühr nach Nrn. 1000 Nr. 1, 1003 VV, da der Gegenstand mit Stellung des Festsetzungsantrags anhängig i.S.d. Nr. 1003 VV wird.
Beispiel 14: Vereinfachtes Verfahren auf Unterhaltsfestsetzung mit Besprechung
Im Januar wird vom Jugendamt zunächst ein vereinfachtes Verfahren nach §§ 249 ff. FamFG auf Festsetzung eines monatlichen Unterhalts in Höhe von 300,00 EUR ab Februar eingeleitet. Der Anwalt führt eine Besprechung mit der Behörde, worauf man sich auf einen monatlichen Unterhalt in Höhe von 200,00 EUR einigt.
Jetzt kommt noch eine 1,0-Einigungsgebühr nach Nr. 1000 Nr. 1, 1003 VV hinzu.
I. |
Vereinfachtes Verfahren |
1. |
1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV |
|
361,40 EUR |
|
(Wert: 3.600,00 EUR) |
|
|
2. |
1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV |
|
333,60 EUR |
|
(Wert: 3.600,00 EUR) |
|
|
3. |
1,0-Einigungsgebühr, Nr. 1000 Nr. 1, 1003 VV |
|
278,00 EUR |
|
(Wert: 3.600,00 EUR) |
|
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4. |
Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV |
|
20,00 EUR |
|
Zwischensumme |
993,00 EUR |
|
5. |
19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV |
|
188,67 EUR |
Gesamt |
|
1.181,67 EUR |
Rz. 28
Wird anschließend nach § 255 FamFG die Durchführung des streitigen Verfahrens beantragt, stellt dieses Verfahren nach § 17 Nr. 3 RVG eine neue Angelegenheit dar. Lediglich die Verfahrensgebühr des vereinfachten Verfahrens wird nach Anm. Abs. 1 zu Nr. 3100 VV auf die Verfahrensgebühr des nachfolgenden streitigen Verfahrens angerechnet. Alle übrigen Gebühren können gesondert entstehen. Insbesondere entsteht auch eine gesonderte Postentgeltpauschale nach Nr. 7002 VV.
Rz. 29
Zu beachten ist, dass es für die Berechnung der bei Einreichung fälligen Beträge im Falle der Abgabe an das streitige Verfahren nicht auf den Zeitpunkt der Einreichung des streitigen Verfahrens ankommt, sondern auf den Zeitpunkt der Einreichung des Festsetzungsantrags.
Beispiel 15: Vereinfachtes Verfahren auf Unterhaltsfestsetzung und nachfolgendes streitiges Verfahren
Im Januar wird zunächst ein vereinfachtes Verfahren nach §§ 249 ff. FamFG auf Festsetzung eines monatlichen Unterhalts in Höhe von 300,00 EUR ab Februar eingeleitet. Der Unterhaltsschuldner erhebt Einwendungen, sodass nach § 255 FamFG das streitige Verfahren durchgeführt wird.
Für das vereinfachte Unterhaltsfestsetzungsverfahren entsteht die 1,3-Verfahrensgebühr n...