Rz. 32

Lehnt die Rechtsschutzversicherung Deckungsschutz wegen fehlender Erfolgsaussicht oder Mutwilligkeit ab, so muss sie gegenüber dem Versicherungsnehmer oder dem Anwalt eine zutreffende und eindeutige Belehrung über die Versagungsgründe geben, verbunden mit einer Belehrung über den anschließend zu beschreitenden Weg. Es genügt nicht der Hinweis auf eine Bestimmung der ARB.[24]

[24] OLG Köln, Urt. v. 11.10.2005 - 9 U 187/04, ZMGR 3/2006, 76, 77.

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