Rz. 90

Die Bedürftigkeit eines Ehegatten ist keine Anspruchsvoraussetzung. So hat auch derjenige Ehegatte Anspruch auf Wirtschaftsgeld gegen den anderen, wenn er trotz Führung des Haushaltes über eigenes Einkommen oder Vermögen verfügt. Der Umfang des Anspruches richtet sich nach dem Umfang der Bedürftigkeit, z.B. der Pflegebedürftigkeit einzelner Familienmitglieder.[113] Der Anspruch auf Familienunterhalt dient aber der Deckung des Bedarfs der gesamten Familie, nicht eines einzelnen Ehegatten.

[113] BGH FamRZ 1993, 411.

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