Rz. 259

Mit Blick auf die unvollständigen und vor allem auslegungsbedürftigen gesetzlichen Regelungen sollte sich eine Klausel anschließen, in der die Übertragung der Nutzungsrechte klar und eindeutig geregelt ist. Elementar ist in diesem Zusammenhang die ausdrückliche Klarstellung, dass die Nutzungsrechte zeitlich, räumlich und inhaltlich uneingeschränkt übertragen werden sollen. Weiter ist es wichtig, dass ausdrücklich eine Übertragung der ausschließlichen Nutzungsrechte vorgesehen wird, denn andernfalls bestünde die Gefahr, dass vor dem Hintergrund der Zweckübertragungstheorie im Wege der Auslegung letztlich nur von der Übertragung eines nicht ausschließlichen Nutzungsrechts ausgegangen werden müsste.

 

Rz. 260

Wichtig ist in diesem Zusammenhang auch die Einhaltung der Schriftform bei der Vorabübertragung von Nutzungsrechten im Arbeitsvertrag. Denn grundsätzlich werden die Nutzungsrechte erst mit der Ablieferung des Werkes von dem Urheber auf den Auftraggeber übertragen.[330] Die Nutzungsrechte können aber auch wie hier vorgesehen bereits zu einem früheren Zeitpunkt durch Vorausverfügung übertragen werden. Da es sich dabei aber um eine Rechteeinräumung an zukünftigen Werken handelt, ist hierfür nach § 40 UrhG die Schriftform erforderlich.[331]

[330] Schricker/Loewenheim/Pfeifer, UrhG, § 40 Rn 1 ff.
[331] Schricker/Loewenheim/Pfeifer, UrhG, § 40 Rn 27 ff.

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