Rz. 261

Zu beachten ist weiter das in § 39 UrhG normierte Änderungsverbot. Danach sind Änderungen eines Werkes grundsätzlich nur mit Zustimmung des Urhebers möglich. Der Arbeitgeber kann sich jedoch von dem Arbeitnehmer weitreichende Befugnisse zur Änderung des Werkes einräumen lassen, die bis zur Grenze der Entstellung ausgeübt werden können.[332]

 

Rz. 262

Mit Blick auf das Verbot der Übertragung von Nutzungsrechten auf Dritte ohne Zustimmung des Urhebers gem. § 34 Abs. 1 UrhG sowie im Hinblick auf das Verbot der Einräumung selbst eines einfachen Nutzungsrechts ohne Zustimmung des Urhebers in § 35 Abs. 1 UrhG ist außerdem eine Zustimmung des Arbeitnehmers zu derartigen Nutzungsrechtsübertragungen sinnvoll und notwendig. Nach allgemeiner Auffassung kann im Rahmen eines Arbeitsvertrages die Zustimmung für alle künftigen Werke im Voraus erteilt werden.[333] Geschieht dies nicht, ist von einer stillschweigenden Zustimmung nur auszugehen, wenn der betriebliche Zweck eine derartige Übertragung möglich und notwendig macht.[334]

 

Rz. 263

Nach der Urheberrechtsnovelle aus dem Jahr 2008 ist anders als nach der vorherigen Rechtslage auch eine Übertragung der Rechte an zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses unbekannten Nutzungsarten möglich. Voraussetzung ist allerdings auch hier gem. § 31a Abs. 1 UrhG die Schriftform. Diese Regelung gilt grundsätzlich auch im Rahmen von Arbeitsverhältnissen. Umstritten ist allerdings, ob die Widerrufsrechte gemäß § 31a Abs. 13 UrhG im Arbeitsverhältnis abdingbar sind.[335] Bis zu einer höchstrichterlichen Klärung sollte in arbeitsvertraglichen Klauseln vorsichtshalber auf eine Abbedingung der Widerrufsrechte verzichtet werden.

Vorsorglich sollte schließlich eine Regelung aufgenommen werden, mit der der Arbeitnehmer verpflichtet wird, sämtliche Handlungen und Erklärungen abzugeben, die für die Übertragung der Nutzungsrechte erforderlich sind.

[332] Schricker/Loewenheim/Pfeifer, UrhG, § 39 Rn 1 ff.
[333] Schricker/Loewenheim/Pfeifer, UrhG, § 40 Rn 120.
[334] Schricker/Loewenheim/Pfeifer, UrhG, § 40 Rn 20.
[335] Schricker/Loewenheim/Pfeifer, UrhG, § 31a Rn 1 ff.

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