An das
Arbeitsgericht _________________________
Aktenzeichen _________________________
In dem Rechtsstreit
_________________________
– Klägerin –
Prozessbevollmächtigte: _________________________
gegen
_________________________ GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer _________________________, _________________________
– Beklagte –
Prozessbevollmächtigte: _________________________
zeigen wir an, dass wir die Beklagte vertreten. Namens und im Auftrag der Beklagten werden wir beantragen,
die Klage abzuweisen.
Begründung:
1. Die Beklagte ist ein Zulieferunternehmen der Automobilindustrie. Sie beschäftigt 35 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Der am _________________________ geborene Kläger ist seit Beginn seines Arbeitsverhältnisses am _________________________ als Ingenieur in der Abteilung für Planung und Weiterentwicklung tätig ist. Der Kläger ist ledig und hat keine unterhaltspflichtigen Kinder. Eine Schwerbehinderung ist nicht bekannt.
2. Die ordentliche Kündigung vom _________________________ ist durch personenbedingte Gründe gerechtfertigt. Bereits im ersten Jahr der Beschäftigung wies der Kläger erhebliche krankheitsbedingte Ausfallzeiten auf, die in den folgenden Jahren stetig anstiegen. In den vergangen drei Jahren war der Kläger aufgrund zahlreicher Kurzerkrankungen, die zwischen einem und elf Arbeitstagen dauerten, jeweils an mehr als 15 % der Arbeitstage arbeitsunfähig erkrankt. Im Einzelnen wies der Kläger in den letzten drei Jahren die folgenden krankheitsbedingten Fehlzeiten auf:
2016 |
2017 |
2018 |
_________________________ |
_________________________ |
_________________________ |
_________________________ |
_________________________ |
_________________________ |
_________________________ |
_________________________ |
_________________________ |
Beweis: |
1. |
Zeugnis des _________________________ |
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2. |
Vorlage der Personalakte mit Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen im Bestreitensfall. |
Im laufenden Kalenderjahr war der Kläger an der überwiegenden Zahl der Arbeitstage arbeitsunfähig erkrankt. Im Einzelnen wies er krankheitsbedingte Fehlzeiten vom _________________________ bis _________________________, vom _________________________ bis _________________________ und vom _________________________ bis _________________________ auf.
Die Ursachen der Erkrankungen sind der Beklagten nicht bekannt. Der Vorgesetzte des Klägers, Herr _________________________, hat den Kläger am _________________________ in einem Personalgespräch hierzu befragt. Der Kläger war jedoch nicht bereit, Auskünfte zu den Ursachen seiner Erkrankung und den Heilungsaussichten zu geben.
Beweis: |
Zeugnis des Herrn _________________________, zu laden über die Beklagte. |
Aufgrund der in der Vergangenheit angefallenen und stetig ansteigenden Fehlzeiten ist damit zu rechnen, dass Kläger auch zukünftig mindestens in vergleichbaren Umfang krankheitsbedingt fehlen wird.
In den vergangenen drei Jahren sind der Beklagten Belastungen durch Entgeltfortzahlung in Höhe von insgesamt EUR _________________________ entstanden (im Einzelnen: 2016 _________________________, 2017 _________________________, 2018 _________________________). Die Beklagte hat jeweils für Zeiträume von weit mehr als sechs Wochen Entgeltfortzahlung geleistet. Diese wirtschaftliche Belastung stellt eine erhebliche Beeinträchtigung der betrieblichen Interessen dar (vgl. BAG 10.11.2005, AP Nr. 42 zu § 1 KSchG 1969 Krankheit) und ist der Beklagten nicht zumutbar. Im Hinblick auf den bisherigen Verlauf des Arbeitsverhältnisses ist auch zukünftig mit erheblichen Entgeltfortzahlungskosten des Klägers zu rechnen.
Überdies kommt es durch die häufigen Kurzerkrankungen des Klägers zu folgenden Betriebsablaufstörungen _________________________. Diese erheblichen betrieblichen Beeinträchtigungen sind der Beklagten zukünftig ebenfalls nicht mehr zumutbar.
Die Kündigung war auch unter Betrachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes gerechtfertigt. Denn sie war zur Beseitigung der betrieblichen Beeinträchtigungen erforderlich. Ein milderes Mittel insbesondere eine Weiterbeschäftigung auf einem anderen Arbeitsplatz oder zu geänderten Arbeitsbedingungen kommt nicht in Betracht. Für den Kläger gibt es keine alternativen Einsatzmöglichkeiten, die er trotz seiner Erkrankung einnehmen könnte. Die Beklagte ist auch ihrer gesetzlichen Pflicht nach § 167 Abs. 2 SGB IX nachgekommen. Sie hat versucht, ein Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) durchzuführen. Der Kläger hat dem jedoch nicht zugestimmt. Die Beklagte hat den Kläger mit Schreiben vom _________________________ unter Erläuterung der Ziel- und Zwecksetzung zum BEM am _________________________ eingeladen. Mit Schreiben vom _________________________ hat sie ihn erneut zum Termin am _________________________ eingeladen und einen Alternativtermin am _________________________ angeboten. Die Schreiben übereichen wir in Kopie als
Anlage B 1
Der ...