Rz. 32

Gemäß § 91a Abs. 1 ZPO entscheidet das Gericht über die Kosten unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands nach billigem Ermessen, wenn die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben. Diese Entscheidung kann auch ohne mündliche Verhandlung ergehen. § 91a ZPO gilt auch für eine übereinstimmende teilweise Erledigterklärung; für die einseitige Erledigterklärung richtet sich die Kostenentscheidung dagegen nach §§ 91, 92 ff. ZPO, nicht nach § 91a ZPO.

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