Rz. 135

Nach dem RVG berechnete und erstattungsfähige Terminsvertreterkosten fallen nur an, wenn der Terminsvertreter von der Partei beauftragt wird.[178] Beauftragt der Prozessbevollmächtigte im eigenen Namen den Terminvertreter, richtet sich dessen Vergütungsanspruch nicht nach dem RVG, sondern nach der internen Vereinbarung mit dem Prozessbevollmächtigten.[179] Ein Schriftsatz, mit dem der Terminsvertreter seine Untervollmacht anzeigt und die Terminsvertretung ankündigt, lässt beide Vertretungsmöglichkeiten zu. Hieraus geht nicht hervor, ob eine Vergütung nach dem RVG oder aufgrund interner Vereinbarung entstanden ist.

 

Rz. 136

Deshalb können Terminsvertreterkosten in der Kostenfestsetzung gemäß §§ 103 ff. ZPO durch die Vorlage einer Kostenberechnung allein des Prozessbevollmächtigten, in die die Gebühren und Auslagen des Terminsvertreters eingestellt worden sind, nicht gemäß § 104 Abs. 2 ZPO glaubhaft gemacht werden.[180] Zwar reicht es für die Glaubhaftmachung eines Kostenansatzes im Interesse eines zügigen Ausgleichs der Verfahrenskosten grundsätzlich aus, dass die tatsächlichen Voraussetzungen des geltend gemachten Kostentatbestands mit überwiegender Wahrscheinlichkeit feststehen.[181] Allerdings kann ein Rechtsanwalt gemäß § 10 RVG seine Vergütung nur aufgrund einer von ihm unterzeichneten und dem Auftraggeber mitgeteilten Berechnung einfordern.[182] Gleichzeitig wird hierdurch mangels gegenteiliger Anhaltspunkte der tatsächliche Anfall der berechneten gesetzlichen Gebühren und Auslagen glaubhaft gemacht.

 

Rz. 137

Deshalb ist die Abrechnung des Terminvertreters selbst gegenüber der Partei erforderlich. Die Entstehung der Terminsvertreterkosten ergibt sich auch nicht aus der Zahlung der in Rechnung gestellten Gesamtvergütung durch die Partei an ihren Prozessbevollmächtigten. Die Kosten des Terminsvertreters können deshalb im Kostenfestsetzungsverfahren nur durch die Vorlage einer den Vorgaben des § 10 RVG entsprechenden Kostenberechnung des Terminsvertreters glaubhaft gemacht werden. Die Kostenberechnung des Terminsvertreters darf keine Einschränkung enthalten. Insbesondere darf in ihr nicht der Hinweis enthalten sein, dass die Kostenberechnung zum Zwecke der Kostenfestsetzung erstellt worden ist. Denn dann wird nicht glaubhaft gemacht, dass die Terminsvertreterkosten tatsächlich angefallen sind.

[178] BGH, Beschl. v. 13.7.2011 – IV ZB 8/11, juris = AGS 2011, 568; KG, Beschl. v. 7.6.2018 – 25 WF 17/18, juris = AGS 2018, 352.
[179] BGH NJW 2001, 753 = AGS 2001, 51.
[180] BGH, Beschl. v. 13.7.2011 – IV ZB 8/11, juris = AGS 2011, 568; KG, Beschl. v. 7.6.2018 – 25 WF 17/18, juris = AGS 2018, 352.
[181] BGH NJW 2007, 2493 = AGS 2007, 322.

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