Rz. 12
Im Gegensatz zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren, in dem das Verwaltungsgericht zu einer Nichtzulassung der Berufung nicht befugt ist (§ 124a Abs. 1 S. 3 VwGO), kann das Sozialgericht in seinem Urteil die Berufung nicht nur zulassen, sondern auch die Zulassung ablehnen. Die Ablehnung ist dann allerdings mit der Nichtzulassungsbeschwerde anfechtbar (§ 145 SGG), über die das Landessozialgericht entscheidet (§ 145 Abs. 4 S. 2 SGG). Das Sozialgericht ist zur Abhilfe nicht (mehr) berechtigt (§ 145 Abs. 4 S. 2 SGG).
Rz. 13
Lässt das Landessozialgericht auf die Beschwerde hin die Berufung zu, wird das Beschwerdeverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt (§ 145 Abs. 5 S. 1 SGG).
Rz. 14
Unabhängig davon, ob das Landessozialgericht die Berufung zulässt oder nicht, stellt das Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde gebührenrechtlich eine eigene Angelegenheit dar (§ 17 Nr. 9 RVG).
Rz. 15
Insgesamt sind also drei Angelegenheiten gegeben:
▪ |
das Verfahren vor dem Sozialgericht, |
▪ |
das Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde und |
▪ |
das Berufungsverfahren. |
Rz. 16
Für das Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung enthält das Vergütungsverzeichnis gesonderte Gebühren in den Nrn. 3504, 3505 und 3516 VV.
Rz. 17
Danach entsteht zunächst einmal eine 1,6-Verfahrensgebühr nach Nr. 3104 VV. Endet der Auftrag vorzeitig, reduziert sich diese Gebühr gem. Nr. 3505 VV auf 1,0.
Rz. 18
Bei Vertretung mehrerer Auftraggeber erhöhen sich die Verfahrensgebühren gem. Nr. 1008 VV um 0,3 je weiteren Auftraggeber, höchstens um 2,0, sofern diese am Gegenstand gemeinschaftlich beteiligt sind.
Rz. 19
Daneben kann auch im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren eine Terminsgebühr unter den Voraussetzungen der Vorbem. 3 Abs. 3 VV anfallen. Diese beläuft sich gem. Nr. 3516 VV auf 1,2.
Rz. 20
Der Streitwert des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens ist gleich dem Wert des beabsichtigten Rechtsmittels (§ 47 Abs. 3 GKG).
Beispiel 4: Nichtzulassungsbeschwerde
Das Sozialgericht hat die Klage (Wert: 5.000,00 EUR) abgewiesen und die Berufung nicht zugelassen. Der Anwalt des Klägers legt gegen die Nichtzulassung der Berufung nach § 145 SGG Beschwerde ein. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Es entsteht nur eine 1,6-Verfahrensgebühr nach Nr. 3504 VV.
1. |
1,6-Verfahrensgebühr, Nr. 3504 VV |
|
534,40 EUR |
|
(Wert: 5.000,00 EUR) |
|
|
2. |
Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV |
|
20,00 EUR |
|
Zwischensumme |
554,40 EUR |
|
3. |
19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV |
|
105,34 EUR |
Gesamt |
|
659,74 EUR |
Rz. 21
Beispiel 5: Nichtzulassungsbeschwerde, mehrere Auftraggeber
Das Sozialgericht hat die Klage der beiden Kläger (Wert: 5.000,00 EUR) abgewiesen und die Berufung nicht zugelassen. Der Anwalt des Klägers legt gegen die Nichtzulassung der Berufung nach § 145 SGG Beschwerde ein. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Es entsteht eine 1,9-Verfahrensgebühr nach Nrn. 3504, 1008 VV.
1. |
1,9-Verfahrensgebühr, Nrn. 3504, 1008 VV |
|
634,60 EUR |
|
(Wert: 5.000,00 EUR) |
|
|
2. |
Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV |
|
20,00 EUR |
|
Zwischensumme |
654,60 EUR |
|
3. |
19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV |
|
124,37 EUR |
Gesamt |
|
778,97 EUR |
Rz. 22
Beispiel 6: Nichtzulassungsbeschwerde, vorzeitige Erledigung
Das Sozialgericht hatte der Klage (Wert: 5.000,00 EUR) stattgegeben und die Berufung nicht zugelassen. Die Behörde legt gegen die Nichtzulassung der Berufung nach § 145 SGG Beschwerde ein, nimmt die Beschwerde aber später wieder zurück. Der Anwalt des Beklagten hatte sich bereits im Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde bestellt, aber noch keinen Antrag gestellt.
Der Anwalt des Berufungsbeklagten hat mangels Sachantrags nur die 1,1-Gebühr nach Nrn. 3504, 3505 VV verdient.
1. |
1,1-Verfahrensgebühr, Nrn. 3504, 3505 VV |
|
367,40 EUR |
|
(Wert: 5.000,00 EUR) |
|
|
2. |
Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV |
|
20,00 EUR |
|
Zwischensumme |
387,40 EUR |
|
3. |
19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV |
|
73,61 EUR |
Gesamt |
|
461,01 EUR |
Rz. 23
Beispiel 7: Nichtzulassungsbeschwerde mit Termin und Erledigung
Das Sozialgericht hat die Klage (Wert: 5.000,00 EUR) abgewiesen und die Berufung nicht zugelassen. Der Anwalt des Klägers legt gegen die Nichtzulassung der Berufung nach § 145 SGG Beschwerde ein und begründet diese. Anschließend verhandelt der Anwalt ohne Beteiligung des Gerichts mit der Behörde. Es kommt zu einer Erledigung i.S.d. Nr. 1002 VV.
Der Anwalt erhält eine 1,6-Verfahrensgebühr nach Nr. 3504 VV. Darüber hinaus entsteht auch eine 1,2-Terminsgebühr nach Nr. 3516 VV, da Vorbem. 3 Abs. 3 S. 3 Nr. 2 VV auch hier gilt. Daneben entsteht die Erledigungsgebühr nach Nr. 1002 VV. Die Höhe der Gebühr bestimmt sich nach Nr. 1004 VV.
1. |
1,6-Verfahrensgebühr, Nr. 3504 VV |
|
534,40 EUR |
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(Wert: 5.000,00 EUR) |
|
|
2. |
1,2-Terminsgebühr, Nr. 3516 VV |
|
400,80 EUR |
|
(Wert: 5.000,00 EUR) |
|
|
3. |
1,3-Erledigungsgebühr, Nrn. 1002, 1004 VV |
|
434,20 EUR |
|
(Wert: 5.000,00 EUR) |
|
|
4. |
Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV |
|
20,00 EUR |
|
Zwischensumme |
1.389,40 EUR |
|
5. |
19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV |
|
263,99 EUR |
Gesamt |
|
1.653,39 EUR |
Rz. 24
Ist die Nichtzula...