Rz. 57
Für den Zeitraum der Siebenjahresfrist muss der Einbringende gegenüber der Finanzverwaltung einmal jährlich bis zum 31. Mai nachweisen, dass ihm die Anteile an der Kapitalgesellschaft weiterhin zuzurechnen sind.[38] Wird der Nachweis nicht erbracht, gelten die Anteile an der Kapitalgesellschaft als veräußert.
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