Rz. 72

Die X-GmbH & Co. KG möchte Mittel zur Finanzierung von Investitionen aufnehmen. Ein Gesellschafter der GmbH & Co. KG hat hierzu im Bekanntenkreis eine kapitalkräftige Person gefunden, die bereit ist, das Kapital zur Verfügung zu stellen. Diese Person möchte nach außen als Gesellschafter der GmbH & Co. KG nicht in Erscheinung treten, so dass eine direkte Beteiligung als Kommanditist nicht in Betracht kommt. Um auch ansonsten möglichst wenig in Erscheinung zu treten, ist vereinbart, dass auch in der Bilanz der GmbH & Co. KG die stille Beteiligung nicht gesondert, sondern als Darlehen unter den Verbindlichkeiten ausgewiesen wird. Die Vereinbarung eines Darlehens mit einem festen Zinssatz wird jedoch nicht gewünscht, da sich der stille Gesellschafter eine über dem Kapitalmarktzins liegende Verzinsung verspricht und er wegen seiner Verlustbeteiligung und dem damit bestehenden Unternehmerrisiko als Äquivalent hierfür auch eine höhere Verzinsungsaussicht benötigt. In der Praxis wird die stille Gesellschaft häufig zum Zwecke der Beteiligung minderjähriger Kinder gewählt.

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