Rz. 60

Für die Inhalte des Arbeitsvertrages sind das Nachweisgesetz und die Nachweisrichtlinie vom 14.10.1991 (91/533/EWG) zu beachten. Das Nachweisgesetz, auf das § 105 GewO für die wesentlichen Vertragsbedingungen eines Arbeitsvertrages verweist, gilt für alle Arbeitsverhältnisse mit Ausnahme einer vorübergehenden Aushilfe von bis zu einem Monat (§ 1 NachwG).

Das Gesetz verlangt vom Arbeitgeber eine Niederschrift der wesentlichen Vertragsbedingungen, die zu unterzeichnen und dem Arbeitnehmer auszuhändigen sind (§ 2 Abs. 1 NachwG). Die elektronische Form ist ausgeschlossen (§ 2 Abs. 3 NachwG). Von den Vorschriften des Nachweisgesetzes kann nicht zu Ungunsten des Arbeitnehmers abgewichen werden (§ 5 NachwG).

In die Vertragsniederschrift sind mindestens folgende Inhalte aufzunehmen: Name und Adresse des Vertragspartners; Zeitpunkt des Beginns des Arbeitsverhältnisses; bei befristeten Arbeitsverhältnissen: die vorhersehbare Dauer des Arbeitsverhältnisses; der Arbeitsort oder, falls der Arbeitnehmer nicht nur an einem bestimmten Arbeitsort tätig sein soll, ein Hinweis darauf, dass der Arbeitnehmer an verschiedenen Orten beschäftigt werden kann; eine kurze Charakterisierung oder Beschreibung der vom Arbeitnehmer zu leistenden Tätigkeit; die Zusammensetzung und die Höhe des Arbeitsentgeltes einschließlich der Zuschläge, der Zulagen, Prämien- und Sonderzahlungen sowie andere Bestandteile des Arbeitsentgeltes und deren Fälligkeit; die vereinbarte Arbeitszeit; die Dauer des jährlichen Erholungsurlaubs; die Fristen für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses; ein Hinweis auf die Tarifverträge, Betriebs- oder Dienstvereinbarung, die für das Arbeitsverhältnis gelten.

Bei Arbeitnehmern, die eine geringfügige Beschäftigung nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV ausüben, ist außerdem der Hinweis aufzunehmen, dass der Arbeitnehmer in der gesetzlichen Rentenversicherung als versicherungspflichtiger Arbeitnehmer versichert sein kann, wenn er nach § 5 Abs. 2 S. 2 SGB VI auf die Versicherungsfreiheit durch Erklärung gegenüber dem Arbeitgeber verzichtet.

Für einen Auslandseinsatz von mehr als einem Monat muss die Niederschrift vor der Abreise ausgehändigt werden und Folgendes enthalten: die Dauer der im Ausland auszuübenden Tätigkeit; die Währung, in der das Arbeitsentgelt ausgezahlt wird; ein zusätzliches mit dem Auslandsaufenthalt verbundenes Arbeitsentgelt oder zusätzliche Sachleistungen; die vereinbarten Rückkehrbedingungen.

Ein Verweis auf einschlägige Tarifverträge, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen usw. kann die Niederschrift insoweit nach dem Nachweisgesetz ersetzen (§ 2 Abs. 3 NachwG). Im Übrigen sind die Regelungen unabdingbar (§ 5 NachwG). Sie gelten auch für wesentliche Änderungen der Vertragsbedingungen (§ 3 NachwG).

Die Frist für den schriftlichen Nachweis beträgt einen Monat ab Beginn des Arbeitsverhältnisses oder der Vertragsänderung (§ 2 Abs. 1 S. 1, 3 NachwG).

Die Verletzung der Nachweispflicht führt nicht zur Unwirksamkeit des Arbeitsvertrages, kann aber nach einer zunehmenden Tendenz in Literatur und Rechtsprechung zu Beweiserleichterungen für den Arbeitnehmer führen, wenn der Inhalt der mündlichen Vereinbarungen streitig ist.[88] Die Verletzung der Nachweispflicht kann nach der Rechtsprechung des BAG auch zu Schadensersatzansprüchen des Arbeitnehmers führen.[89]

[88] Birk, NZA 1996, 281, 289; Stückemann, DB 1995, 1846, 1848; Preis, NZA 1997, 10, 13; LAG Hamm 18.9.1998 – 10 Sa 777/97; LAG Köln 25.7.1997, BB 1998, 590; LAG Köln 9.1.1998, BB 1998, 1643; ErfK/Preis, § 2 NachwG Rn 1 ff.; zur Darlegungs- und Beweislast bei BAT-Verträgen BAG 16.2.2001, AP Nr. 3 zu § 2 NachwG; Küttner-Röller, Personalbuch 2020, Arbeitsvertrag Rn 50f m.w.N.

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